Der abgeschobene Gefährder Sami A. muss weiterhin aus Tunesien zurück nach Deutschland geholt werden. Das VG Gelsenkirchen lehnte am Freitag einen Antrag des BAMF ab, ein seit Juni 2010 geltendes Abschiebeverbot für den Tunesier aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen hat den Antrag des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) abgelehnt, den im Eilverfahren über den Widerruf des für den abgeschobenen Islamisten Sami A. geltenden Abschiebungsverbots ergangenen Beschluss vom 12. Juni 2018 abzuändern. Damit bleibt das seit Juni 2010 bestehende Abschiebungsverbot weiterhin vorläufig wirksam (Beschl. v. 10.08.2018, Az. 7a L 1437/18).
Die Kammer konnte weiterhin nicht feststellen, dass sich die Verhältnisse in Tunesien so deutlich geändert hätten, dass für Sami A. dort keine beachtliche Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung mehr bestehe. Das BAMF hatte argumentiert, die Entwicklung seit der Abschiebung von Sami A. nach Tunesien zeige, dass diesem dort auch ohne eine individualbezogene diplomatische Zusicherung keine Folter drohe. So sei Sami A. offenbar nicht gefoltert worden. Dies korrespondiere mit Aussagen staatlicher tunesischer Funktionsträger, dass dort Rechtstaatlichkeit und Menschenrechte gewährleistet würden.
Nach den zur Verfügung stehenden Informationen dauerten die Ermittlungen gegen Sami A. an, so dass es jederzeit zu weiteren Verhören kommen könne, hielt das VG entgegen. Die dem Gericht vorgelegte schriftliche Zusammenfassung eines Telefonats der Deutschen Botschaft in Tunis mit dem stellvertretenden Leiter der tunesischen Antiterror-Schwerpunktstaatsanwaltschaft reiche ebenfalls nicht aus, um von einer sicheren Lage für Sami A. auszugehen. Die Äußerungen seien nicht mit einer diplomatischen Zusicherung vergleichbar.
acr/LTO-Redaktion
VG Gelsenkirchen zum Fall Sami A.: . In: Legal Tribune Online, 10.08.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/30291 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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