VG Düsseldorf zu Gehörschutz für Jäger: Keine Schall­dämpfer für Jagd­ge­wehre

10.05.2016

Teile der Jägerschaft möchten künftig leiser schießen. Weniger aus Rücksicht auf die Umwelt als auf ihr eigenes Gehör – die Schüsse sind nämlich sehr laut. Doch das VG Düsseldorf  dämpfte ihre Erwartungen, nicht ihre Gewehre.

Berufsjäger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schalldämpfern für ihre Jagdwaffen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf mit zwei Urteilen entschieden und damit die Klagen zweier Berufsjäger abgewiesen (Urt. v. 10.05.2016, Az. 22 K 4721/14 und 22 K 5426/15).

Zwar sei das Anliegen der Jäger anerkennenswert, dass sie ihr Gehör vor dem Schusslärm schützen wollen, begründete ein Gerichtssprecher die Entscheidung. Sie hätten aber nicht glaubhaft gemacht, dass der Einsatz eines Schalldämpfers für den beantragten Zweck erforderlich ist. Es gebe vielmehr andere geeignete Mittel wie elektronische In-Ohr-Hörschutzgeräte.

Die Jäger können auch mit Blick darauf, dass sie die Jagd als Arbeitnehmer im Rahmen ihrer beruflichen Aufgaben ausüben, keine Rechte aus Arbeitsschutzbestimmungen auf Erteilung einer Schalldämpfererlaubnis ableiten, urteilte das Gericht. Denn die Arbeitsschutzbestimmungen legten ausschließlich dem jeweiligen Arbeitgeber bestimmte Verpflichtungen auf.

Gefahrenabwehr überwiegt Tierschutz

Zudem überwiege das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr auch das Interesse des Jägers an der Gesundheit des für die Jagdausübung benötigten Jagdhundes. Auch bei der insgesamt geringen Deliktrelevanz von Schalldämpfern bestehe im Falle einer vermehrten Erteilung von Schalldämpfererlaubnissen eine erhöhte Gefahr, dass diese in die Hände Unbefugter geraten und zu kriminellen Zwecken missbraucht werden. Diese Gefahr wiege schwerer als für den Einsatz von Schalldämpfern sprechende öffentliche Belange wie z.B. Tier- oder Lärmschutz.

Während Rheinland-Pfalz, Bayern und Baden-Württemberg die lärmschluckenden Flintenaufsätze bereits gutheißen, sind sie in anderen Bundesländern ausdrücklich verboten. Das Verwaltungsgericht Minden hatte in einem ähnlichen Fall genau umgekehrt entschieden und dem klagenden Jäger Recht gegeben.

"Das Gehör eines Jägers in NRW ist nicht weniger schutzwürdig als das eines Jägers in Bayern", sagt Hans-Jürgen Thies, Justiziar des Landesjagdverbandes. Die Kreisbehörden argumentieren, die "Warnfunktion des Schussknalls" gehe verloren, wenn künftig leiser geknallt wird. Ein Argument, dass die Jäger als "Unsinn" zurückweisen. "Sie hören auch mit Schalldämpfer einen Knall, nur eben nicht mit 160 Dezibel sondern mit 130", sagt Jäger Rainer Wiese (38), einer der beiden Kläger. Das leise Ploppen aus James-Bond-Pistolen sei nicht die Realität.

acr/LTO-Redaktion

mit Materialien der dpa

Zitiervorschlag

VG Düsseldorf zu Gehörschutz für Jäger: . In: Legal Tribune Online, 10.05.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19343 (abgerufen am: 05.11.2024 )

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