Das Polizeipräsidium Wuppertal hatte dem Veranstalter untersagt, die unter dem Motto "Frei, sozial und national! Gegen antifaschistische Hetze und Presselügen" angemeldete Kundgebung am Abend des 9. November 2011 und vor 10 Uhr am Folgetag stattfinden zu lassen. Einen Eilantrag gegen diese Verfügung hat die 18. Kammer am Dienstag abgelehnt.
Zur Begründung schloss sich das Verwaltungsgericht (VG) der Auffassung des Polizeipräsidiums an. Danach ist die Durchführung dieser Kundgebung ausgerechnet am Gedenktag zur Reichspogromnacht eine Provokation und Herabwürdigung der Opfer des Nationalsozialismus; der Veranstalter könne seine Kundgebung auch an einem anderen Tag realisieren (Beschl. v. 08.11.2011, Az. 18 L 1668/11).
Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.
tko/LTO-Redaktion
Mehr auf LTO.de:
BVerfG zur Versammlungsfreiheit: Kein Demo-Verbot am Frankfurter Flughafen
Demonstrationsrecht: Stadt Gera darf nicht zu Protest gegen NPD-Treffen aufrufen
VGH Hessen: Islam-Kundgebung darf stattfinden
VG Düsseldorf: . In: Legal Tribune Online, 08.11.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4749 (abgerufen am: 05.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag