Die Parole "From the river to the sea" sei grundsätzlich erlaubt, hatte der BayVGH in der Vergangenheit entschieden. Jetzt legte er aber nach: Dies gelte nicht, wenn die Parole im konkreten Bezug zur Hamas verwendet wird.
Seit dem Terrorangriff der Hamas auf Israel am 7. Oktober 2023, bei dem etwa 1.200 Menschen getötet und 240 Personen als Geiseln genommen wurden, hat sich auch in Deutschland eine erhebliche Polarisierung der Gesellschaft gezeigt. Eine besonders beliebte Parole unter propalästinensischen Aktivisten ist "From the river to the sea, Palestine will be free".
Die rechtliche Bewertung dieser Äußerung ist jedoch umstritten. Während die Exekutive regelmäßig versucht, diese Parole als strafbar zu unterbinden, neigt die Judikative bislang eher dazu, die Äußerung zuzulassen. Erst im Juni hatte der Bayrische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) selbst entschieden, dass die Äußerung dieses Slogans grundsätzlich erlaubt sei. Dies gelte jedoch nicht, wenn die Parole konkret in Bezug zur Hamas verwendet wird, entschied der BayVGH am Freitag. Die für Samstag in München geplante Versammlung muss daher ohne Kundgabe der Parole stattfinden (Beschl. v. 09.08.2024, Az. 10 CS 24.1382).
Der Anmelder der Demonstration hatte im Vorfeld angekündigt, Plakate mit der Parole "From the river to the sea" während der Kundgebung verwenden zu wollen. Die Stadt München untersagte bereits am Dienstag die Verwendung dieser Parole, sowohl in deutscher als auch in jeder anderen Sprache.
Anmelder mit Verbindungen zur Pro-Hamas-Bewegung
Der Anmelder soll laut der Stadt München Verbindungen zu einer Bewegung haben, die sich positiv zur Hamas und zu dem Angriff auf Israel am 7. Oktober 2023 positioniert. Aus diesem Grund verbot die Stadt die Verwendung der Parole auf der Demonstrationen am Samstag. Nach den Erfahrungen aus früheren Versammlungen sei "eine sozialadäquate Verwendung der Parole nicht sichergestellt", so die Stadt.
Den dagegen gerichteten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht (VG) München am Donnerstag ab. Der BayVGH schloss sich dem nun an und wies die Beschwerde des Anmelders am Freitag zurück. Die Landeshauptstadt habe im Rahmen ihrer Gefahrenprognose konkrete Anhaltspunkte dafür darlegen können, dass der Demonstrationsanmelder einer propalästinensischen Bewegung zuzurechnen sei, die wiederum einen konkreten Bezug zur Hamas habe. Damit sei die Annahme gerechtfertigt, dass bei der für Samstag angezeigten Versammlung eine konkrete Gefahr einer verbotenen Verwendung der Parole bestehe.
Der Beschluss des BayVGH ist unanfechtbar.
xp/LTO-Redaktion
BayVGH zu "From the River to the Sea": . In: Legal Tribune Online, 09.08.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55184 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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