Bestätigt das OLG die Haftstrafe?: Rechts­ex­t­re­mist Sven Lie­bich legt Revi­sion ein

12.08.2024

Liebich ist wegen Volksverhetzung in zwei Instanzen erstmals zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Nun muss sich das OLG Naumburg mit dem Fall beschäftigen: Liebich hat Revision gegen das Berufungsurteil des LG Halle eingelegt.

Der Rechtsextremist Sven Liebich hat Revision gegen seine Verurteilung durch das Landgerichts (LG) Halle vom 2. August eingelegt. Das teilte eine Sprecherin des Gerichts auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur mit. Das LG Halle hatte Liebich unter anderem wegen Volkverhetzung und übler Nachrede zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten ohne Bewährung verurteilt (LTO berichtete). Unter anderem soll Liebich einen Baseballschläger mit der Aufschrift “Abschiebehelfer” zeitweise im Onlineshop angeboten haben.*

Mit seinem Urteil hatte das LG Halle die Entscheidung des Amtsgerichts (AG) der Saalestadt bestätigt, gegen das sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidigung Berufung eingelegt hatten. Beide Gerichte setzten die Strafe jeweils nicht zur Bewährung aus. Die Richterin am AG Halle begründete diese Entscheidung mit der fehlenden Einsicht des Rechtsextremisten. Diese Ansicht bestätigte die Richterin in der Berufungsinstanz: Ein Umdenken finde bei Angeklagten oft erst statt, wenn eine Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wird. 

Durch die Revision muss sich nun das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg mit dem Fall beschäftigen. Das Urteil wird dort nur auf Rechtsfehler geprüft, eine erneute Beweisaufnahme findet nicht statt. 

Liebich organisiert seit 2014 regelmäßig Demonstrationen, oft auf dem Marktplatz in Halle. Dabei kam es immer wieder zu Auseinandersetzungen mit Gegendemonstranten. Gegen Liebich liefen schon mehrere Verfahren. Auch wegen Verleumdung und Volksverhetzung ist er bereits einschlägig vorbestraft, die Strafe wurde aber zur Bewährung ausgesetzt. Sollte auch das OLG Naumburg die Vorinstanzen bestätigen, müsste Liebich zum ersten Mal für seine Taten eine Haftstrafe absitzen.

dpa/lmb/LTO-Redaktion

* Dieser Satz wurde am 13.08.2024, 13:40 Uhr, präzisiert.

Zitiervorschlag

Bestätigt das OLG die Haftstrafe?: . In: Legal Tribune Online, 12.08.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55189 (abgerufen am: 14.08.2024 )

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