Wer "Partybikes" und "Bierbikes" auf öffentlichen Verkehrsflächen nutzen möchte, benötigt dafür eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis. Dies entschied nun das VG Düsseldorf.
Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf wies mit am Donnerstag veröffentlichten Urteilen Klagen gegen eine Ordnungsverfügung der Stadt Düsseldorf ab, mit der den Klägern die Benutzung sogenannter Partybikes oder Bierbikes auf öffentlichen Verkehrsflächen untersagt wurde.
Nach Ansicht der Richter steht bei der Nutzung dieser Fahrzeuge nicht die Nutzung von öffentlichen Straßen zu Verkehrszwecken im Vordergrund, sondern vielmehr das gesellige Feiern mit Musik und Getränken. Im Schwerpunkt gehe es um vom Gemeingebrauch nicht mehr gedeckte verkehrsfremde Zwecke, weshalb die Nutzung einer Sondernutzungserlaubnis bedürfe (Az. 16 K 6710/09, 16 K 8009/09).
VG Düsseldorf: . In: Legal Tribune Online, 07.10.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1662 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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