VG Berlin zur Fahreignung: 159 Park­ver­stöße in einem Jahr

21.11.2022

Falschparken wird gemeinhin nur als ärgerliche Bagatelle gesehen. Wenn man allerdings in einem Jahr über 150-mal falsch parkt, dem kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, entschied das VG Berlin.

Ein Autofahrer, der innerhalb eines Jahres mehr als 150 Parkverstöße begeht, ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet und ihm kann die Fahrerlaubnis entzogen werden. Das entschied das Verwaltungsgericht Berlin (VG) in einem am Montag bekanntgewordenen Urteil (Urt. v. 28.10.2022, Az. VG 4 K 456/21). Es wies damit die Klage des Mannes gegen den Entzug seiner Fahrerlaubnis durch das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten zurück.

Laut Gericht erfuhr das Amt im Juli 2021, dass gegen den Mann, der seit 1995 eine Fahrerlaubnis hatte, innerhalb eines Jahres 174 Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten - 159 Parkverstöße und 15 Geschwindigkeitsüberschreitungen - geführt wurden. Nach Anhörung des Klägers entzog die Behörde ihm die Fahrerlaubnis.

Das wollte der Falschparker aber nicht hinnehmen und zog vor das VG. Er wandte ein, die Verstöße mit drei auf ihn zugelassenen Fahrzeugen hätten andere Personen begangen. Außerdem sei er beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen.

VG erkennt "charakterliche Mängel"

Das Gericht ließ sich davon jedoch nicht überzeugen. Zu Recht sei die Behörde von mangelnder Eignung des Klägers ausgegangen. Zwar hätten Bagatellverstöße im Straßenverkehr bei der Prüfung der Fahreignung grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Anders sei dies aber, wenn ein Kraftfahrer "offensichtlich nicht willens" sei, im Interesse eines geordneten Verkehrs bestimmte Vorschriften zu beachten. Hier begründe bereits die Anzahl der Verstöße, die nahezu ausnahmslos im Wohnumfeld begangen worden seien, Zweifel an der Eignung des Klägers.

Darauf, ob womöglich Familienangehörige für die Verstöße verantwortlich seien, komme es außerdem nicht an. Wer durch zahlreiche ihm zugehende Bußgeldbescheide erfahre, dass Personen, die sein Fahrzeug benutzten, laufend gegen Verkehrsvorschriften verstießen, und dagegen nichts unternehme, zeige "charakterliche Mängel". Diese wiesen ihn selbst als ungeeigneten Verkehrsteilnehmer aus. Auch sei unbeachtlich, dass der Mann beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen sei, da die Entziehung hier zwingend vorgesehen sei.

Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden. 

dpa/ast/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Berlin zur Fahreignung: . In: Legal Tribune Online, 21.11.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50234 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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