Verfassungsgericht Hamburg zum Wahlrecht: 3-Prozent-Klausel verfassungswidrig

15.01.2013

Die Sperrklausel für die Wahlen zu den Bezirksversammlungen in Hamburg verstößt gegen die verfassungsrechtlichen Vorgaben der Wahlgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien. Das entschied das Hamburgische Verfassungsgericht am Dienstag.

Ein Wahlberechtigter hatte die Wahl vom 20. Februar 2011 zur Bezirksversammlung Eimsbüttel in einem Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren angefochten. Er hielt sie aufgrund der Drei-Prozent-Sperrklausel für ungültig.

In diesem Punkt gab ihm das Hamburgische Verfassungsgericht nun Recht (Urt. v. 15.01.2013, 2/11). Die Sperrklausel bewirke eine Ungleichgewichtung der Wählerstimmen und beeinträchtige die Chancengleichheit der Parteien. So hätten manche Wählerstimmen unmittelbaren, manche dagegen überhaupt keinen Erfolg. Ein solcher erheblicher Eingriff in das Recht auf Wahlgleichheit und Chancengleichheit sei in diesem Fall aber nicht gerechtfertigt.

Die Verfassungsrichter sahen nicht die Gefahr einer Funktionsstörung der Versammlung, weil die Parteien etwa zu zersplittert wären. Zudem seien Bezirksversammlungen als Teil der Verwaltung weniger als gesetzgeberisch tätige Parlamente auf stabile Mehrheiten angewiesen. Sollte die Versammlung tatsächlich in ihrer Funktion beeinträchtigt sein, könne man schließlich immer noch mit der Wiedereinführung der Klausel reagieren. 

Im Übrigen blieb die Beschwerde des Wählers erfolglos. Insbesondere fehle es der Bezirksversammlung Eimsbüttel nicht an der grundsätzlichen demokratischen Legitimation und der Wahlfehler habe sich nicht in unerträglicher Weise ausgewirkt.

blü/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Verfassungsgericht Hamburg zum Wahlrecht: . In: Legal Tribune Online, 15.01.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7968 (abgerufen am: 15.11.2024 )

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