Die Stadt Mainz muss der Mutter einer Zweijährigen die Kosten für die Unterbringung in einer privaten Kinderkrippe erstatten. Dies entschieden die Koblenzer Verwaltungsrichter in einem am Freitag bekannt gewordenen Urteil.
Nach dem rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetz habe das Jugendamt der Stadt Mainz zu gewährleisten, dass für jedes Kind vom vollendeten zweiten Lebensjahr an ein Platz in einer Kindertagesstätte beitragsfrei zur Verfügung stehe, so das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz. Diesen Anspruch habe die Stadt Mainz nicht erfüllen können. Deshalb müsse sie die Kosten des von den Klägerinnen in Anspruch genommenen Ersatzplatzes in einer privaten Kinderkrippe übernehmen (Urt. v. 25.10.2012, Az. 7 A 10671/12.OVG).
Geklagt hatten Mutter und Tochter, die von der Stadt Mainz die Übernahme der Kosten für eine private Kinderkrippe begehrten, weil ein Platz in einer staatlichen Einrichtung nicht zur Verfügung stand. Dies lehnte die Stadt ab. Das Verwaltungsgericht hatte die Stadt zur Kostenübernahme verpflichtet. Die hiergegen erhobene Berufung wies das OVG nun ab.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließen die Richter die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu.
tko/LTO-Redaktion
OVG Rheinland-Pfalz zum Kita-Anspruch: . In: Legal Tribune Online, 09.11.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7509 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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