Kirchliche Träger von Kindertagesstätten bekommen weniger öffentliche Zuschüsse als andere Träger. Das ist rechtens, hat das BVerwG entschieden, denn die Kirche sei dank Kirchensteuer finanziell besser ausgestattet.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden, dass die nordrhein-westfälische Regelung zur staatlichen Förderung von Kindertageseinrichtungen kirchlicher Träger keine Diskriminierung darstellt (Urt. v. 22.02.2024, Az. BVerwG 5 C 7.22). Die Klage einer kirchlichen Trägerin gerichtet auf einen höheren staatlichen Zuschuss ist damit zurückgewiesen. Über die Hintergründe des Verfahrens berichtete LTO bereits im Vorfeld.
Die staatliche Förderung von Kindertageseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen basiert auf dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz) von 2016. Der Zuschuss orientiert sich an den Kindpauschalen und beträgt für kirchliche Träger 88 Prozent, während andere anerkannte Träger 91 Prozent erhalten. Die in diesem Fall klagende Diakonie Wuppertal hält diese unterschiedlichen Finanzierungssätze für unwirksam und forderte eine Neubescheidung ihres Förderungsantrags.
Die Kirche argumentierte, dass diese Differenzierung in der Zuschussvergabe nicht gerechtfertigt sei. Daher forderte sie eine gleiche Behandlung aller Träger. Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf (Urt. v. 29.08.2018, Az. 24 K 9389/17) und das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster folgten dieser Ansicht nicht (Urt. v. 12.01.2021, Az. 21 A 3824/18). Das OVG ließ selbst die Revision nicht zu. Die Diakonie erhob jedoch erfolgreich Nichtzulassungsbeschwerde. Damit war nun das BVerwG an der Reihe.
Kirche finanziell besser ausgestattet
Das Gericht urteilte, dass die unterschiedliche Höhe des Zuschusses für kirchliche Träger keine Diskriminierung darstelle, sondern auf deren höherer ökonomischer Leistungsfähigkeit basiert, die aus ihrem verfassungsrechtlich verankerten Steuererhebungsrecht resultiert. Mit anderen Worten: Weil die Kirche Kirchensteuer erhebt, müsse sie nicht ganz so hoch finanziert werden wie andere Träger.
Obwohl laut BVerwG eine mittelbare Ungleichbehandlung aufgrund des Glaubens bzw. der religiösen Anschauung vorliegt, sei diese gerechtfertigt, um die unterschiedlichen finanziellen Möglichkeiten der Träger auszugleichen. Ein Verstoß gegen die Benachteiligung wegen des Glaubens aus Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz (GG) und einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG liege damit nicht vor.
Das Urteil hat weitreichende Auswirkungen auf die staatliche Förderung von Kitas in Nordrhein-Westfalen. Es bestätigt die geltende Regelung und stellt klar, dass die unterschiedliche Zuschusshöhe keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes darstellt. Für die kirchlichen Träger bedeutet dies, dass sie sich mit der Höhe ihres staatlichen Zuschusses abfinden müssen.
xp/LTO-Redaktion
BVerwG bestätigt ungleiche Kita-Zuschüssen: . In: Legal Tribune Online, 22.02.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53947 (abgerufen am: 02.11.2024 )
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