Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen kann wegen Unzuverlässigkeit widerrufen werden, wenn der Betroffene eine geladene Pistole unter seiner Bettmatratze aufbewahrt. Dies gab das OVG Rheinland-Pfalz am Donnerstag bekannt.
Nach einer vom Landkreis Trier-Saarburg angekündigten Überprüfung wurde festgestellt, dass der überprüfte Mann eine geladene Pistole unter seiner Bettmatratze aufbewahrte und zwei weitere geladene Kurzwaffen in einem Waffenschrank. Daraufhin widerrief der Landkreis die Waffenbesitzkarten wegen fehlender Zuverlässigkeit des Betroffenen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und lehnte den Antrag, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen, ab.
Die Waffenbesitzkarten des Klägers hätten widerrufen werden können, weil er nicht mehr die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit besessen habe (Beschl. v. 23.10.2013, Az. 7 A 10715/13.OVG). Nach dem Waffengesetz müsse derjenige, der Waffen oder Munition besitze, die erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit diese Gegenstände nicht abhanden kämen oder Dritte sie unbefugt an sich nähmen.
Zudem dürften Schusswaffen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern die Aufbewahrung nicht in einem speziellen Sicherheitsbehältnis erfolge. Die Aufbewahrung einer geladenen Pistole unter der Matratze sowie der zwei weiteren geladenen Kurzwaffen in einem Waffenschrank verstießen somit gegen wesentliche Aufbewahrungsvorschriften.
Somit sei auch die Prognose gerechtfertigt, dass der Mann auch künftig Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahren werde.
age/LTO-Redaktion
OVG Rheinland-Pfalz widerruft Waffenbesitzkarte: . In: Legal Tribune Online, 01.11.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9938 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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