Anderes Futter, besondere Schutzmaßnahmen für die Bäume oder Verkleinerung der Herde durch Abschuss: Diese Maßnahmen sind keine Alternative zur Entfernung der Bielefelder Mufflons aus dem Teutoburger Wald, so die Münsteraner Richter.
Der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalens hat am Montag entschieden, dass die Stadt Bielefeld mit dem Abschussplan aus dem Jahr 2012 den Ansprüchen einer geschädigten Waldeigentümerin nicht gerecht wird (Urt. v. 11.11.2019, Az. 8 K 1917/11).
Geklagt hatte eine Stiftung, die Eigentümerin eines Wirtschaftswaldes am Nordhang des Teutoburger Waldes ist. In diesem Bereich wurde in den 1960er Jahren Muffelwild angesiedelt. Die Stiftung ist der Ansicht, dass die Tiere durch Verbiss junger Pflanzen und Schälen von Baumrinden wirtschaftliche Schäden in einem Maß anrichten, das ihr nicht zuzumuten sei. Deshalb griff sie den Abschussplan der Stadt Bielefeld aus dem Jahr 2012 gerichtlich an.
Die vergleichsweise kleine Muffelwildherde existiert noch, weil der Abschussplan von 2012 andere Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden vorsieht als die Entfernung der gesamten Herde. So sollten die Bäume und Pflanzen durch spezielle Schutzmaßnahmen vor der Herde geschützt werden, den Tieren zudem Heu als Futter geboten werden, sodass sie nicht die Pflanzen fressen müssen. Das Papier sah auch vor, einige der Tiere notfalls abschießen zu lassen, um die Herde und damit die angerichteten Schäden zu verringern.
Die Münsteraner Richter folgten jedoch einem Sachverständigengutachten, laut dem andere Maßnahmen als die Entfernung der gesamten Herde entweder nicht erfolgversprechend oder wirtschaftlich nicht durchführbar sind. Sie befanden deshalb im Ergebnis, dass die Stadt Bielefeld "den berechtigten Ansprüchen der Klägerin auf Schutz gegen Wildtiere nicht hinreichend Rechnung getragen" habe, wie es in dem Beschluss heißt.
Die Revision hat der Senat nicht zugelassen. Dagegen ist die Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die sodann das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hätte.
ms/LTO-Redaktion
OVG NRW zu Tieren im Teutoburger Wald: . In: Legal Tribune Online, 11.11.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/38651 (abgerufen am: 16.11.2024 )
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