Die Landesanstalt für Medien NRW durfte zwei zypriotischen Porno-Portalen untersagen, ihr Angebot in Deutschland zu verbreiten. Der Jugendschutz sei vorrangig gegenüber der Dienstleistungsfreiheit der Portalbetreiber.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster hat Beschwerden von zwei Porno-Portalen aus Zypern gegen ein Verbreitungsverbot pornografischer Internetangebote in Deutschland zurückgewiesen (Beschl. v. 07.09.2022, Az. 13 B 1911/21 u.a.). Damit bestätigte das Gericht laut einer Mitteilung vom Donnerstag in zweiter und letzter Instanz Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Düsseldorf.
Dieses hatte der Landesanstalt für Medien NRW Recht gegeben, die zum Schutz von Kindern und Jugendlichen gegenüber den zypriotischen Gesellschaften insgesamt drei Internetangebote beanstandet hatte. Die Medienaufseher untersagten deren weitere Verbreitung in Deutschland, solange die pornografischen Inhalte nicht entfernt würden oder sichergestellt werde, dass nur Erwachsene Zugang zu diesen erhielten.
Die Macher unter anderem des Portals xHamster und anderer großer Pornoportale, die ihren Sitz meist in Zypern haben, weigern sich seit Jahren, ihren Angeboten einen wirksamen Jugendschutz vorzuschalten. Die Medienaufseher wollen die Pornoanbieter dazu verpflichten, ihren Angeboten eine wirksame Altersverifikation vorzuschalten. Im März hatte die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) die fünf größten deutschen Provider aufgefordert, das Portal zu sperren - doch die Betreiber umgingen die Sperre, indem sie die Domain-Adresse mit dem Kürzel "de" für Deutschland kurzerhand in "deu" änderten.
Keine Bedenken gegen Entscheidungsbefugnisse der KJM
Als Begründung der Entscheidung führte das OVG an, es gebe keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass bei der Aufsicht über Telemedien-Angebote die inhaltliche Entscheidung über die Vereinbarkeit mit dem Jugendschutz allein der länderübergreifenden KJM zugewiesen sei. Ihre Einbindung in den Entscheidungsprozess verstoße weder gegen das Bundesstaats- noch das Demokratieprinzip. Denn die KJM - ein sachverständiges Gremium, dessen Mitglieder bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht an Weisungen gebunden sind - diene formal als Organ der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt. Die ihr in der Sache zugewiesenen weitreichenden Entscheidungsbefugnisse seien unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Telemedienaufsicht gerechtfertigt, um staatlichen Einfluss zu begrenzen, entschied das OVG.
Mit Blick auf den hohen Stellenwert des Jugendschutzes könnten die Anbieter dem Verbot auch nicht das sogenannte Herkunftslandprinzip entgegenhalten, wonach für Internetanbieter aus einem EU-Mitgliedstaat grundsätzlich nur die dortigen Regeln gelten. Das Verwaltungsgericht sei davon ausgegangen, Kindern und Jugendlichen drohten ernste und schwerwiegende Gefahren durch freien Zugang zu pornografischen Internetseiten. "Dem setzen die Anbieter mit ihren Beschwerden nichts Durchgreifendes entgegen", so das OVG.
Zuletzt hatte sich die Landesmedienanstalt an die zypriotische Medienaufsichtsbehörde gewandt. Die (ungewisse) Umsetzung einheitlicher Jugendschutzvorschriften in Zypern müsse sie laut OVG aber nicht abwarten. "Wenn ein Mitgliedstaat sich für andere Schutzmodalitäten als ein anderer Mitgliedstaat entscheidet, kann das keinen Einfluss auf die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der jeweiligen nationalen Bestimmungen haben", hieß es. Die Beeinträchtigung der zypriotischen Anbieter an ihrer unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit müsse im Hinblick auf den hohen Stellenwert des Jugendschutzes zurücktreten.
Die OVG-Beschlüsse sind unanfechtbar.
acr/LTO-Redaktion
mit Materialien der dpa
OVG NRW bestätigt Untersagung: . In: Legal Tribune Online, 08.09.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49572 (abgerufen am: 14.11.2024 )
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