Das OVG Niedersachsen hat die Sperrstunde und das Außer-Haus-Verkaufsverbot für Alkohol vorläufig außer Vollzug gesetzt. Der VGH in Bayern wollte nicht ganz so weit gehen, meldete aber Bedenken an.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg hat die coronabedingte Sperrstunde sowie das Außer-Haus-Verkaufsverbot für Alkohol in Niedersachsen gekippt und damit einer Antragstellerin aus Delmenhorst in einem Eilverfahren Recht gegeben. Wie das Gericht am Donnerstag mitteilte, wurde damit die entsprechende Bestimmung in der Verordnung außer Vollzug gesetzt (Beschl. v. 29.10.2020, Az. 13 MN 393/20).
Der 13. Senat stellte deutlich heraus, dass angesichts der derzeit stark steigenden Infiziertenzahlen in weiten Teilen des Bundesgebiets und Niedersachsens die gesetzlichen Voraussetzungen für ein staatliches Handeln durch infektionsschützende Maßnahmen zwar erfüllt seien. Er fand die Verknüpfung der Verbote allein an den Inzidenzwert aber nicht ausreichend. Es sei nicht sichergestellt, dass das Infektionsgeschehen damit vollständig widergespiegelt sei. Das hatte der 13. Senat auch beim Beherbergungsverbot bemängelt.
Die Untersagung des gegenüber der Sperrzeit zeitlich unbegrenzten Alkohol-Außer-Haus-Verkaufsverbots bewirke schließlich eine Ungleichbehandlung gegenüber nicht gastronomischen Betrieben, denen der Verkauf alkoholischer Getränke nicht untersagt worden sei. Die Antragstellerin betreibt in Delmenhorst eine Bar. Die vorläufige Außervollzugsetzung ist allgemeinverbindlich, der Beschluss unanfechtbar. Über die weiteren Verfahren gegen die Sperrstunden-Verordnung des Landes - je ein Antrag aus Delmenhorst und Osnabrück - wurde nicht entschieden, im Kern entsprach das Gericht dem Begehren, hieß es.
Sperrstundenregelung in Bayern bleibt vorerst in Kradt
In Bayern bleiben die Sperrstundenregelungen für Restaurants und die Teilnehmerbeschränkungen für private Feiern in Corona-Hotspots dagegen vorerst in Kraft. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) lehnte es am Donnerstag in einem Eilbeschluss ab, die Regelungen in der bayerischen Corona-Verordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen. Das Gericht begründete dies mit dem sich verstärkenden pandemischen Geschehen (Beschl. v. 29.10.2020, Az. 20 NE 20.2360).
Der 20. Senat äußerte jedoch Zweifel, ob die Regelungen mit dem Parlamentsvorbehalt bzw. dem Bestimmtheitsgebot vereinbar sind. Da es sich bei den angegriffenen Maßnahmen um intensive und mittlerweile lange andauernde Grundrechtseingriffe handele, reiche für diese die Verordnungsermächtigung der §§ 28, 32 des infektionsschutzgesetzes möglicherweise nicht mehr aus, so der VGH.
Die Entscheidung ist zunächst aber nur für wenige Tage relevant: Ab dem 2. November und bis zum Monatsende müssen Restaurants nach einem Bund-Länder-Beschluss und der Bestätigung durch das bayerische Kabinett ohnehin komplett schließen – nur Liefer- und Mitnahmeangebote sowie Kantinen sind davon ausgenommen.
dpa/acr/LTO-Redaktion
Corona-Regelungen in Niedersachsen und Bayern: . In: Legal Tribune Online, 29.10.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43264 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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