Der Klage des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) gegen den Planfeststellungsbeschluss des nordrhein-westfälischen Verkehrsministeriums von Ende 2004 hat der 20. Senat mit einem am Dienstag verkündeten Urteil weitgehend stattgegeben.
Das Ausbauvorhaben beeinträchtige das Europäische Naturschutzgebiet (FFH-Gebiet) Eltingmühlenbach erheblich, so das Oberverwaltungsgericht (OVG). Bei dieser Sachlage hätte das Vorhaben durch den Planfeststellungsbeschluss nur zugelassen werden dürfen, wenn für das Vorhaben streitende zwingende öffentliche Interessen bestehen, die höher zu gewichten seien als die entgegenstehenden Naturschutzinteressen (Urt. v. 31.05.2011, Az. 20 D 80/05.AK).
Mit dem Planfeststellungsbeschluss war die Verlängerung der Start- und Landebahn des internationalen Verkehrsflughafens Münster/Osnabrück von 2.170 m auf 3.600 m zugelassen worden. Wegen der nunmehr festgestellten Mangelhaftigkeit und damit Rechtswidrigkeit darf er jedoch nicht vollzogen werden. Eine Verlängerung der Start- und Landebahn kommt damit vorerst nicht in Betracht. Allerdings ist die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, die Mängel des Planfeststellungsbeschlusses in einem so genannten ergänzenden Verfahren zu heilen.
Die Münsteraner Richter begründeten ihr Urteil damit, dass nach der erforderlichen bipolaren Abwägung kein Überwiegen der öffentlichen Interessen festgestellt werden kann.
Die öffentlichen Interessen seien im Planfeststellungsbeschluss überbewertet worden, weil auch in Ansehung der in mehreren Gutachten prognostizierten Passagierzahlen für den Flughafen nur eine geringe Wahrscheinlichkeit besteht, dass dort tatsächlich in Zukunft Interkontinentalverkehr in relevantem Umfang etabliert werden kann.
Die Naturschutzinteressen seien ebenfalls nicht fehlerfrei bewertet worden. Die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses trage nicht die Einschätzung, die Beeinträchtigungen des Lebensraumtyps 3260 (Tieflandbach) und der Art Bachneunauge lägen am unteren Rand der Erheblichkeit.
Das OVG hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) nicht zugelassen. Dagegen ist die Beschwerde möglich, über die das BVerwG entscheidet.
tko/LTO-Redaktion
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OVG Münster: . In: Legal Tribune Online, 31.05.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3407 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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