Wie am Freitag bekannt wurde, hat das OVG Magdeburg entschieden, dass es Ausländern nicht generell verwehrt werden darf, sich in Sachsen-Anhalt gerichtlich einen Studienplatz in einem zulassungsbeschränkten Fach zu erstreiten. Die Richter erklärten damit eine Verordnung des Landes Sachsen-Anhalt zur Vergabe von Studienplätzen für teilweise verfassungswidrig.
Der Ausschluss von Ausländern sei nicht mit Artikel 25 der Landesverfassung (LSAVerf) vereinbar, urteilten die Richter des Oberverwaltungsgerichts (OVG). Diese Vorschrift besagt, dass in Sachsen-Anhalt jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf seine Herkunft und wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seine
Begabung und seine Fähigkeit fördernde Erziehung und Ausbildung hat. Dies sei ein Jedermann-Recht, welches nicht nur für deutsche Staatsangehörige und diesen gleichgestellte Bürger der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, sondern auch für andere Ausländer gelte (Urt. v. 19.10.2011, Az. 3 K 326/11).
Zwar vermittele Art. 25 LSAVerf keinen uneingeschränkten Anspruch auf einen Studienplatz, sondern regelmäßig nur ein Teilhaberecht im Rahmen der vorhandenen Ausbildungsplätze.
Stünde knappen Ausbildungsressourcen ein Bewerberüberhang gegenüber, müssten aber die gesetzlichen Bestimmungen so ausgestaltet sein, dass sämtliche miteinander konkurrierende Bewerber einen gleichrangigen und gleichgewichtigen Anspruch auf Zugang zu einer Ausbildungseinrichtung haben - unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. "Man darf eben nicht generell eine Gruppe von Menschen ausschließen", betonte ein Sprecher des OVG.
Verordnung verhinderte Zulassungsklagen
Das Kultusministerium beziehungsweise das nun zuständige Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft hatte 2010 eine Vorschrift erlassen, welche die Möglichkeit, im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens eine außerkapazitäre Zulassung zu einem Studium zu erreichen, erheblich beschränkt hat. Die Verordnung hatte ausgeschlossen, dass Bewerber aus einem Land, das nicht zur EU gehört, vor einem Verwaltungsgericht eine Zulassung zu einem Studium in einem zulassungsbeschränkten Fach in Sachsen-Anhalt einklagen können. Dagegen hatten sieben Studienbewerber vor dem OVG geklagt.
In Sachsen-Anhalt gab es 2010 an den beiden Verwaltungsgerichten Magdeburg und Halle insgesamt 1168 Verfahren, in denen Bewerber einen Studienplatz erkämpfen wollten. Bis auf wenige Ausnahmen sei dies aber nicht gelungen. Die Zulassungsklagen bezogen sich demnach meist auf das Medizinstudium.
Eine Revision gegen das Urteil ließen die Richter nicht zu. Allerdings kann das Land noch beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen, sagte der OVG-Sprecher. Rechtskräftig ist das Urteil deshalb noch nicht.
dpa/asc/LTO-Redaktion
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OVG Magdeburg: . In: Legal Tribune Online, 21.10.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4630 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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