Zweck des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes ist es, der Allgemeinheit behördliches Handeln transparenter zu machen. Gerichte müssen aber nicht die Kontaktdaten ihrer Richter herausgeben, entschied das OVG.
Amtliche Durchwahlnummern und E-Mail-Adressen müssen nicht nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz offenbart werden, urteilte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg am Donnerstag (Urt. v. 14.07.16, Az. OVG 12 B 24.15). Damit hob es eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das das Sozialgericht Berlin betraf, teilweise auf.
Nach dem Gesetz gehören Gerichte nur zu den informationspflichtigen Stellen, soweit sie Verwaltungsaufgaben erledigen, so das Gericht. Kontaktdaten von Richtern seien allerdings dem Bereich der Wahrnehmung von Rechtsprechungsaufgaben zuzuordnen, in dem ein Anspruch auf Informationszugang nicht bestehe.
Dagegen unterliegen nach Ansicht des Gerichts die Kontaktdaten des nichtrichterlichen Personals in den Geschäftsstellen zwar grundsätzlich der Informationspflicht, sie seien aber als personenbezogene Daten geschützt. Nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz dürfen sie daher nur zugänglich gemacht werden, wenn die betroffenen Mitarbeiter zustimmen.
nas/LTO-Redaktion
OVG Berlin-Brandenburg zu Informationszugang: . In: Legal Tribune Online, 14.07.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20015 (abgerufen am: 14.11.2024 )
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