OVG Berlin bestätigt VG: Cars­ha­ring vor­erst keine stra­ßen­recht­liche Son­der­nut­zung

27.10.2022

Im Streit um geplante Sondernutzungsgebühren für Carsharing in Berlin hat nach dem VG nun auch das OVG das Angebot vorerst als erlaubnisfreien Gemeingebrauch eingeordnet. Carsharing-Autos seien nicht verkehrsfremd, so das OVG.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat den Carsharing-Anbietern We Share und Share Now auch in zweiter Instanz Recht gegeben und entschieden, dass stationsungebundenes Carsharing vorläufig keine straßenrechtliche Sondernutzung darstellt (Beschl. v. 26.10.2022, Az. 1 S 56/22). Damit bestätigte das OVG eine Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin vom August und wies die Beschwerde des Landes Berlin zurück. 

Hintergrund des Rechtsstreits ist eine Änderung des Berliner Straßengesetzes, die zum 1. September 2022 in Kraft trat. Das Gesetz sieht nun unter anderem vor, dass auf das gewerbliche Anbieten von Carsharingfahrzeugen die Vorschriften über die Sondernutzung öffentlicher Straßen anwendbar sein sollen. Anbieter müssten demnach eine Sondernutzungserlaubnis beantragen und Gebühren entrichten. 

Das VG hatte dem Eilantrag von We Share und Share Now, die vorläufig feststellen lassen wollten, dass ihr Angebot nicht von dieser Regelung erfasst sei, stattgegeben. Das Carsharing ohne feste Abhol- oder Rückgabestationen unterfalle dem erlaubnisfreien straßenrechtlichen Gemeingebrauch, so das VG. Das Parken der von den Anbietern vermieteten Pkw sei eine nach der Straßenverkehrsordnung zulässige Teilnahme am Straßenverkehr. Die Pkw würden auch nicht zu einem anderen Zweck auf öffentlichem Straßenland abgestellt. Dass dies im Zusammenhang mit einer gewerblichen Kraftfahrzeugvermietung geschehe, verdränge den Verkehrszweck nicht.

OVG: Unternehmen stellen ihre Fahrzeuge gerade zu Verkehrszwecken bereit 

Das OVG sah das genauso. Die Unternehmen stellen ihre Fahrzeuge gerade für die Nutzung zu Verkehrszwecken bereit. Das unterscheide sie laut OVG von anderen "Straßenhändlern", die den öffentlichen Straßenraum zum Anbieten verkehrsfremder Waren oder Leistungen benutzten. Für die Beurteilung der Frage, ob sich ein Fahrzeug vorrangig zu Verkehrszwecken oder verkehrsfremd im öffentlichen Straßenraum befinde, sei ausschließlich auf für Außenstehende objektiv erkennbare Merkmale abzustellen. Subjektive Motive der Beteiligten und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen Anbieter und Kunden seien insoweit nicht von Belang, hieß es. 

Share Now und WeShare wurden in dem Verfahren von den Redeker Sellner Dahs-Rechtsanwälten Dr. Christian Eckart und Dr. Korbinian Reiter vertreten.

Der Beschluss des OVG ist unanfechtbar. Vorerst müssen die Carsharing-Anbieter bis zur Hauptsacheentscheidung also keine Sondernutzungsgebühren bezahlen. 

acr/LTO-Redaktion

Beteiligte Kanzleien

Zitiervorschlag

OVG Berlin bestätigt VG: . In: Legal Tribune Online, 27.10.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50012 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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