Wer Missbrauchsvideos von Kindern besitzt, könnte auch gegenüber seinen eigenen Kinder übergriffig werden, findet das OLG Koblenz. Ein Vater darf deshalb keinen Kontakt mehr zu seinem Nachwuchs haben.
Wenn Eltern Videos besitzen, die sexuellen Missbrauch von Kindern darstellen, kann ihnen der Kontakt zu den eigenen Kindern verboten werden. Mit diesem am Dienstag veröffentlichten Beschluss wies das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz die Beschwerde eines Vaters gegen die entsprechende Entscheidung eines Amtsgerichts zurück. Gegen den Beschluss können nach Auskunft des Gerichts keine weiteren Rechtsmittel eingelegt werden (Beschl. v. 04.06.2020, Az. 7 UF 201/20).
In dem konkreten Fall ging es um den Vater von zwei Kleinkindern, die von ihm während der berufsbedingten Abwesenheit der Mutter betreut wurden. Nachdem das Jugendamt von einem gegen den Vater geführten Ermittlungsverfahren wegen des Besitzes kinder- und jugendpornografischer Schriften erfahren hatte, wandte es sich wegen des Verdachts der Kindeswohlgefährdung an das Familiengericht. Daraufhin erging eine befristete einstweilige Anordnung, die den Vater der Wohnung verwies und ein Kontakt- und Näherungsverbot aussprach.
Der betroffene Vater ging dagegen mit einer Beschwerde vor, in der er eine konkrete Kindeswohlgefährdung verneinte und die Maßnahmen als unverhältnismäßig kritisierte. Das OLG befand aber, dass der Besitz von kinderpornografischen Videos den Verdacht pädophiler Neigungen begründe, mit denen "ein erhöhtes Risiko übergriffigen Verhaltens zum Nachteil der Kinder" verbunden sei. Außerdem sei der Umstand, dass die Videos auf dem Mobiltelefon des Mannes gespeichert waren, ein Indiz dafür, "dass er seine diesbezüglichen Bedürfnisse überall und jederzeit unkompliziert befriedigen wolle".
Nach Auffassung des Gerichts begründet dies die Gefahr, dass die Kinder die Videos mitansehen und durch das Gezeigte dauerhafte Störungen davontragen könnten. Alternativen zu den angeordneten Maßnahmen sah der Senat angesichts der konkreten familiären Situation nicht, hieß es in einer Mitteilung des Gerichts.
dpa/acr/LTO-Redaktion
OLG Koblenz sieht Kindeswohlgefährdung: . In: Legal Tribune Online, 28.07.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42332 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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