OLG Hamm zur Betrisbgefahr von LKW: Kein Schadensersatz für betrunkenen Fußgänger

07.07.2015

Die Betriebsgefahr eines Lastzuges kann vollständig zurücktreten, wenn ein alkoholbedingt verkehrsuntüchtiger Fußgänger den Unfall verschuldet hat, so das OLG Hamm

Die Betriebsgefahr eines Lastzuges kann vollständig zurücktreten, soweit sich ein verkehrsuntüchtiger, mit 2,49 Promille alkoholsierter Fußgänger verletzt, indem er beim Versuch, sich abzustützen, zwischen die Hinterachsen eines Sattelaufliegers gerät. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem am Dienstag bekanntgewordenen Urteil (Urt. v. 17.04.2015, Az.: 9 U 34/14).

Die Richter verneinten einen Schadensersatzanspruch des Klägers u.a. auf Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro und folgten dem erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts (LG) Essen.

Nachdem der Lastzug der Beklagten sich langsam in Bewegung gesetzt hatte, hatte sich der Kläger mit beiden Händen so auf den Aufbau des Sattelaufliegers gestützt, dass er zwischen dessen Hinterachsen gestürzt war und schwere Verletzungen erlitten hatte.

Das OLG Hamm konnte kein Verschulden des Lastzug-Fahrers festellen. Er habe weder falsch noch zu spät reagiert und habe den Unfall nicht verhindern können. Demgegenüber stehe ein weit überwiegendes Verschulden des Fußgängers, der in höchstem Maße eigengefährdend und verkehrswidrig gehandelt habe. Das im Straßenverkehr geltende Rücksichtnahmegebot erstrecke sich auch auf Fußgänger und sei hier offensichtlich durch die starke Alkoholisierung des Klägers missachtet worden. Der grobe Verkehrsverstoß des Fußgängers lasse dabei die Betriebsgefahr des beklagten Lastzuges vollständig zurücktreten.

Das Urteil ist rechtskräftig.

avp/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Hamm zur Betrisbgefahr von LKW: . In: Legal Tribune Online, 07.07.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16109 (abgerufen am: 17.11.2024 )

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