OLG Hamm zu Stromkosten: Über 50.000-Euro-Nachzahlung für Hanfplantage

19.04.2013

Ein Mann, der nach der Manipulation von Messeinrichtungen unerlaubt Strom zum Betrieb einer Cannabisplantage entnommen hat, muss nach einer Schätzung des Stromversorgers über 50.000 Euro nachzahlen. Dies entschied der 19. Zivilsenat des OLG Hamm in einem am Freitag bekannt gewordenen Urteil.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm durfte der Stromversorger den durch die Umgehung der Messeinrichtungen entnommenen Strom nach § 18 der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) schätzen. Es sei dann Sache des Kunden nachzuweisen, dass er tatsächlich weniger Strom entnommen habe oder dass die Schätzung als solche unrichtig sei. Dies sei dem Beklagten nicht gelungen (Urt. v. 07.12.2012, Az. 19 U 69/11).

Geklagt hatte ein Essener Energieversorgungsunternehmen, welches den Beklagten seit Juli 2007 mit Strom für eine Mietwohnung in Gelsenkirchen versorgte.

Unter Umgehung der Zähleinrichtungen hatte der Mieter Strom für den Betrieb einer Cannabisplantage entnommen. Diese wurde im August 2009 von der Polizei entdeckt. Gemäß § 18 StromGVV schätzte der Energieversorger den illegalen Stromverbrauch und stellte dem Kunden für den Zeitraum von Juli 2007 bis August 2009 über 53.000 Euro in Rechnung.

tko/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Hamm zu Stromkosten: . In: Legal Tribune Online, 19.04.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8570 (abgerufen am: 22.11.2024 )

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