OLG Hamm zum Unterhalt für geschiedene Ehefrau: Kein Geld nach unwahren Missbrauchsvorwürfen

20.03.2014

Eine geschiedene Ehefrau hatte ihrem Ex-Mann jahrelang sexuellen Missbrauch der gemeinsamen Tochter vorgeworfen. Dafür gab es allerdings nie tatsächliche Anhaltspunkte. Deswegen habe die Frau durch schwerwiegendes Fehlverhalten ihren Anspruch auf Nachscheidungsunterhalt verwirkt, entschied das OLG Hamm in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss.

Die wiederholten, jahrelangen Vorwürfe hätten die familiäre, soziale und wirtschaftliche Existenz ihres Ex-Mannes zerstören können, begründeten die Richter des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm ihre Entscheidung (Beschl. v. 03.12.2013, Az. 2 UF 105/13). Sie seien dazu geeignet gewesen, ihn in der Öffentlichkeit nachhaltig verächtlich zu machen. Bei derart schweren und nachhaltigen Beeinträchtigungen gebiete es die nacheheliche Solidarität nicht mehr, einem Ehegatten Unterhalt zu gewähren. Der Unterhaltsanspruch der Frau sei daher verwirkt.

Die Ehefrau hatte zuvor nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich über 1.500 Euro verlangt. Den Vorwurf, dass der Vater ein Kinderschänder mit pädophilen Neigungen sei, hatte die Frau jahrelang in ihrem privaten Umfeld wiederholt. Das Landgericht (LG) Duisburg verurteilte die Frau 2003 dazu, diese Behauptungen zu unterlassen. Daran hielt sie sich aber nicht. Gegenüber ihren heute erwachsenen Kindern wiederholte die Frau die Vorwürfe, auch in einem Zivilverfahren vor Gericht.

Ihre Verdachtsmomente für einen sexuellen Missbrauch habe sie ihrer Meinung nach äußern dürfen. Wahrheitswidrig erhobene Missbrauchsvorwürfe könnten ihr nicht als Fehlverhalten vorgeworfen werden, weil sie seinerzeit an Depressionen gelitten habe. Doch nach Ansicht des Gerichts komme es nicht darauf an, ob die Frau ihre Vorwürfe in schuldunfähigem Zustand erhoben habe. Auch einem schuldlos handelnden Ehegatten sei nach derartigen Vorwürfen kein Unterhalt mehr zu gewähren.

dpa/age/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Hamm zum Unterhalt für geschiedene Ehefrau: . In: Legal Tribune Online, 20.03.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11392 (abgerufen am: 15.11.2024 )

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