OLG Frankfurt am Main zu Rotlichtverstoß: Doch keine höhere Geld­buße für SUV-Fahrer

20.10.2022

SUVs sind gefährlicher als normale Autos, Verkehrsverstöße dürfen deshalb teurer sein. Mit dieser Entscheidung hat das AG Frankfurt a.M. im Sommer für Aufsehen gesorgt. Nun hat das OLG entschieden: So pauschal gilt das nicht. 

Bei der Bemessung einer Geldbuße darf von dem im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelfall nur in Ausnahmefällen abgewichen werden. Der pauschale Verweis darauf, dass der Fahrer bei einem Rotlichtverstoß einen SUV (lang: Sport Utility Vehicle) fuhr, reicht als Begründung für eine höhere Geldbuße nicht aus, wie das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main am Donnerstag mitteilte (Beschl. v. 29.09.2022, Az. 3 Ss-OWi 1048/22). 

Das Amtsgericht (AG) Frankfurt hatte einen BMW-Fahrer im Juni zu einer Geldbuße von 350 Euro und einem Monat Fahrverbot verurteilt, weil dieser mit seinem SUV über rot gefahren war. Die Regelbuße für Rotlichtverstöße beträgt nur 200 Euro. Das AG hatte die erhöhte Geldbuße neben der Vorbelastung des Fahrers auch mit der größeren abstrakten Gefährdung durch das Fahrzeug begründet. Die kastenförmige Bauweise und erhöhte Frontpartie erhöhten "bei einem SUV das Verletzungsrisiko für andere Verkehrsteilnehmer", so das AG.

Die Entscheidung des AG war stark kritisiert worden. Ex-BGH-Richter Thomas Fischer bezeichnete die Bestimmung der abstrakten Gefahr im Einzelfall anhand des verwendeten Fahrzeugtyps bei LTO als "willkürlich"

OLG: SUV-Fahren ist kein außergewöhnlicher Umstand

Auch das OLG hielt die Erhöhung der Regelbuße mit der Argumentation des AG nicht für gerechtfertigt. Der Bußgeldkatalog diene der gleichmäßigen Behandlung sehr häufig vorkommender, wesentlich gleich gelagerter Sachverhalte, betonte das OLG. Er solle eine Schematisierung herbeiführen, so dass grundsätzlich "besondere Umstände des Einzelfalls zurücktreten". Nur ein deutliches Abweichen vom Normalfall rechtfertige deshalb eine Abweichung vom Bußgeldkatalog.

Die Feststellung solcher außergewöhnlicher Umstände bedürfe einer "über die Benennung eines diffusen Fahrzeugtyps oder Modells hinausgehender Betrachtung des Einzelfalls", so das OLG. Die Zumessungserwägungen des AG, die sich auf einen "noch nicht einmal trennscharf bestimmbaren Fahrzeugtyp" ohne nähere Definition beschränkten, genügten dem nicht. Jedenfalls wären "die wesentlichen gefährdungsrelevanten Charakteristika" zu  ergründen gewesen, befand das OLG. Da die Gruppe der SUV sehr heterogen sei, erscheine zudem ein Schluss von der Gruppenzugehörigkeit auf gefahrrelevante Umstände nicht möglich.

Billiger wird es für den betroffenen Fahrer allerdings trotzdem nicht. Denn nach Ansicht des OLG ist die höhere Geldbuße durch die "gravierende Vorbelastung" des Fahrers gerechtfertigt, der 13 Monate zuvor schon einmal wegen eines Rotlichtverstoßes aufgefallen sei. Die Regelbuße beziehe sich hingegen "auf einen nicht vorgeahndeten Betroffenen". Die Beschwerde des SUV-Fahrers wurde somit zurückgewiesen, der Beschluss des OLG ist nicht anfechtbar.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Frankfurt am Main zu Rotlichtverstoß: . In: Legal Tribune Online, 20.10.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49943 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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