Grundstückseigentümer in Niedersachsen können durch die Kommune verpflichtet werden, ihre privaten Entwässerungsanlagen auf eigene Kosten auf Dichtheit prüfen zu lassen. Dies entschied der 9. Senat am Dienstag.
Private Grundstücksentwässerungsanlagen unterliegen nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts (OVG) der Regelungsbefugnis des kommunalen Satzungsgebers. Dies gelte, soweit das Ziel verfolgt wird, das Eindringen von Fremdwasser in das kommunale Abwasserbeseitigungssystem zu verhindern.
Zu diesem Zweck dürfe auch eine Überprüfung angeordnet werden, ob die private Anlage dicht ist (Urt. v. 10.01.2012, Az. 9 KN 162/10). Als Termin dafür sieht DIN 1986-30 spätestens den 31. Dezember 2015 vor, danach alle 20 Jahre ein Folgeprüfung.
Zu den privaten Grundstücksentwässerungsanlagen gehörten alle der Abwasserbeseitigung dienenden Einrichtungen (insbesondere Leitungen) auf einem Grundstück bis zu der Stelle, an der die öffentliche Abwasseranlage beginnt (häufig am Revisionsschacht oder an der Grundstücksgrenze).
Unzulässig sind nach dem OVG hingegen Satzungsregelungen, die wasserrechtliche Zielsetzungen, wie den Schutz des Grundwassers, verfolgen oder den Grundstückseigentümer unverhältnismäßig belasten. Die Richter haben daher Vorschriften für unwirksam erklärt, wonach eine Dichtheitsprüfung - unabhängig von der DIN 1986-30 - bei Grundstücken in einem Wasserschutzgebiet und an einer Straße, in der die öffentliche Abwasseranlage saniert oder umgebaut wird, angeordnet werden kann.
Wirksam seien indessen Regelungen, die zusätzliche Dichtheitsprüfungen vorsehen bei Grundstücken in einem Gebiet mit hohem Fremdwasseranfall und beim Vorliegen konkreter Erkenntnisse darüber, dass die Grundstücksentwässerungsanlage undicht ist.
tko/LTO-Redaktion
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Niedersächsisches OVG: . In: Legal Tribune Online, 11.01.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5275 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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