Schleswig-Holsteinisches OVG: Bau des Feh­marn­belt­tun­nels kann beginnen

28.09.2021

Der Bau des Ostseetunnels nach Dänemark kann beginnen. Die Eigentümer der davon betroffenen Grundstücke müssen diese bereits vor dem Ende des Enteignungsverfahrens übertragen, entschied das Schleswig-Holsteinisches OVG.

Das Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (OVG) hat den Weg frei gemacht für den Beginn erster Bauarbeiten für die Feste Fehmarnbeltquerung. In zweiter Instanz wurde am Freitag im Eilverfahren entschieden, dass für den Bau des geplanten Ostseetunnels benötigte Grundstücke im Bereich des Fährhafens von Puttgarden vorzeitig an die Vorhabenträger übertragen werden dürfen. Dies teilte das Gericht am Dienstag mit (Beschl. v. 24.09.2021, Az. 4 MB 32/21).

Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke sind die Reederei Scandlines Deutschland GmbH und die Scandlines Bordershop Puttgarden GmbH. Beide Unternehmen hatten sich gegen die sogenannte Besitzeinweisung des schleswig-holsteinischen Innenministeriums vor dem Verwaltungsgericht (VG) gewandt und im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Anfang Juni Recht bekommen. Das VG hatte dies nach Angaben des OVG damit begründet, dass ein sofortiger Beginn der Bauarbeiten nicht geboten sei, weil ihm noch erhebliche Hindernisse entgegenstünden. Gegen diese Entscheidung hatten das Ministerium und der dänische Vorhabenträger Femern Bælt A/S Beschwerde beim OVG eingelegt.

OVG: Enteignungsbehörde muss keine Rettungskonzepte kontrollieren

Dieses hat die Besitzeinweisungen nun für rechtmäßig befunden. Eine Besitzeinweisung ist ein Verwaltungsakt, der den Beginn der Baumaßnahme noch vor dem Abschluss des Enteignungsverfahrens ermöglicht. Die nach dem Planfeststellungsbeschluss noch ausstehende Vorlage, Prüfung und Billigung eines Rettungs- und Notfallkonzeptes für den Tunnel sei keine Bedingung, deren Erfüllung von der Enteignungsbehörde zu kontrollieren sei, teilte das Gericht mit.

Das OVG folgte der Vorinstanz zudem auch nicht in der Annahme, dass die noch ausstehende Planergänzung in Bezug auf die küstennahen geschützten Riffe ein erhebliches Hindernis für den beabsichtigten Baubeginn darstelle. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Femern A/S reagierte erfreut auf die Entscheidung des OVG: "Dadurch haben wir wieder Zugang auf das gesamte Baustellenareal bei Puttgarden", sagte eine Sprecherin am Dienstag. "Die Grundstücke, über die das OVG nun entschieden hat, sind wichtige, wenn auch nur kleine Areale auf der Tunnelbaustelle", sagte sie.

Verfassungsbeschwerde gegen gesamtes Projekt anhängig

Unterdessen laufen auf Fehmarn bereits seit dem Frühjahr vorbereitende Arbeiten für den Tunnel zwischen Deutschland und Dänemark. So wurden nach Angaben des dänischen Bauherren Femern A/S bereits Versorgungsleitungen für die zukünftige Baustelle verlegt, Baustraßen errichtet und ein Umspannwerk für die Stromversorgung des Tunnels gebaut.

Auf dänischer Seite, wo das Parlament bereits im Jahr 2015 die Baugenehmigung erteilt hat, haben im Juli 2021 vor der Küste Lollands die Aushubarbeiten für den Tunnelgraben begonnen. Der rund 18 Kilometer lange Straßen- und Eisenbahntunnel soll voraussichtlich 2029 in Betrieb gehen.

Das Bundesverwaltungsgericht (BverwG) hatte am 3. November 2020 alle Klagen gegen das Projekt abgewiesen und damit grünes Licht für das Infrastrukturprojekt gegeben. Dagegen haben die Gegner des milliardenschweren Ostseetunnels im Juli Verfassungsbeschwerde eingereicht.

dpa/mgö/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Schleswig-Holsteinisches OVG: . In: Legal Tribune Online, 28.09.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46139 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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