Das Bayerische LSG hat in einem am Donnerstag bekannt gegebenen Beschluss entschieden, dass rückständige Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach dem SGB IV nicht vom Betriebserwerber gezahlt werden müssen. Damit schaffte das Gericht Klarheit für die beitragsrechtlichen Folgen eines Betriebsübergangs.
Nach Ansicht der Richter sind die Regelungen des § 613a BGB nicht anzuwenden, da dieser Sonderprivatrecht der Arbeitsverhältnisse darstellt und Beitragspflichten nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch daher nicht erfasst (Beschl. v. 28.01.2010, Az. L 5 R 848/10 B ER).
Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hatte im Eilrechtsschutzverfahren zu entscheiden. Antragsteller war ein Betriebserwerber, an den die Rentenversicherung Nachforderungen in Höhe von 950.000 Euro gerichtet hatte, die noch aus Beschäftigungen vor dem Betriebsübergang stammten.
eso/LTO-Redaktion
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LSG München: . In: Legal Tribune Online, 03.02.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2470 (abgerufen am: 15.11.2024 )
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