Eine für den 27. April geplante Versammlung Rechtsextremer vor dem Braunschweiger Schloss mit dem Ziel, das Lied "Ein junges Volk steht auf" zu singen und öffentlich zu besprechen, darf nicht stattfinden. Dies hat die 5. Kammer des VG am Dienstag entschieden.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts (VG) hat die Stadt Braunschweig zutreffend angenommen, dass das öffentliche Besprechen und Absingen des Liedes den Straftatbestand des § 86a Strafgesetzbuch erfüllt. Diese Vorschrift stellt das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen unter Strafe (Beschl. v. 24.04.2012, Az. 5 B 63/12).
Das Lied "Ein junges Volk steht auf" zähle zu den meistgesungenen so genannten Kampfliedern der Hitlerjugend und habe der ideologischen Indoktrinierung von Kindern und Jugendlichen gedient. Entgegen der Auffassung des Antragstellers setze der Straftatbestand nicht voraus, dass es sich um das alleinige Kennzeichen einer einzigen Organisation handelt.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
tko/LTO-Redaktion
VG Braunschweig zu Kampfliedern bei Versammlungen: . In: Legal Tribune Online, 24.04.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6064 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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