Weicht ein Autofahrer einem Tier aus, kann ihn das bei einem Unfall einen Teil seines Versicherungsschutzes kosten. Dies geht aus einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des LG Trier hervor.
Im verhandelten Fall war ein Autofahrer einem Fuchs ausgewichen, daraufhin auf die Gegenfahrbahn geraten und schließlich in der Böschung gelandet. Die Versicherung verweigerte Regulierung des vollen Schadens, weil die so genannte Rettungshandlung der Klägerin nicht notwendig gewesen sei.
Das Landgericht (LG) schloss sich der Rechtsauffassung der Versicherung an: Der Autofahrer habe grob fahrlässig gehandelt. Hätte er das Tier überfahren, hätte dies zu geringeren Gefahren für den Straßenverkehr geführt als dies durch sein Ausweichen der Fall war. Das Ausweichen auf die Gegenfahrbahn hingegen habe zu einem großen Unfallrisiko geführt. Dies sei angesichts der Größe eines Fuchses nicht gerechtfertigt (Az. 4 O 241/09). Im konkreten Fall müsse die Versicherung daher nur 40 Prozent der Reparatursumme ersetzen.
LG Trier: . In: Legal Tribune Online, 29.12.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2238 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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