Weil ein Doppelbett zu laut war, hat das Bonner LG ein Möbelhaus dazu verurteilt, an die Käufer des Schlafzimmers 4.547 Euro zurückzuzahlen. Die Richterin überzeugte sich zuvor bei einem Ortstermin mit den eigenen Ohren davon, dass das Bett als Schlafplatz quasi nicht zu gebrauchen ist.
Bei einem Ortstermin am Doppelbett in Königswinter legte sich der Käufer zu Demonstrationszwecken in die Mitte des Bettes und machte seitliche Drehbewegungen. Die dabei entstehenden Geräusche, so die Richterin als Ohrenzeugin, seien so störend und so laut, dass nachvollziehbar sei, dass die Eheleute davon regelmäßig aus ihrem Schlaf aufgeschreckt wurden. "Dieses Bett", so das eindeutige Urteil, "ist für eine gewöhnliche Verwendung des Schlafens nicht geeignet." Ein Käufer dürfe von seinem Bett erwarten, dass er darin ungestört schlafen kann (Urt. v. 17.03.2015, Az. 2 O 379/13).
Die Eheleute aus Königswinter hatten das Schlafzimmer aus Kernbuche vor drei Jahren - im Juli 2012 - für über 5.000 Euro gekauft und bald festgestellt, dass es sich in diesem Bett nicht bewegen ließ, ohne dass es massiv störende Geräusche machte. Von geruhsamem Schlaf könne keine Rede sein, so das Paar. Mehrere Versuche des Möbelhauses, die Geräuschursache zu beseitigen, verliefen ergebnislos. Schließlich traten die Eheleute im September 2013 entnervt vom Kaufvertrag zurück. Das Möbelhaus aber weigerte sich, das Schlafzimmer zurückzunehmen.
dpa/age/LTO-Redaktion
Richterin als "Ohrenzeugin" überzeugt: . In: Legal Tribune Online, 25.03.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15054 (abgerufen am: 04.11.2024 )
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