Das BVerfG tadelt die Berliner Pressekammer: Erneuter Ver­stoß gegen pro­zes­suale Waf­fen­g­leich­heit

10.05.2023

Bereits zum achten Mal seit 2020 missachtete das LG Berlin beim Erlass von einstweiligen Verfügungen die prozessuale Waffengleichheit. Beinahe deklaratorisch stellte das BVerfG nun erneut einen Verstoß fest.

Dass vor Erlass einer einstweiligen Verfügung alle Verfahrensbeteiligten anzuhören sind, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits mehrfach entschieden. So recht wollen sich die Fachgerichte aber nicht daran halten. Immer wieder muss das BVerfG darauf hinweisen, dass beiden Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist, um die prozessuale Waffengleichheit zu gewährleisten.

Eine Kammer, die sich besonders quer zu stellen scheint, ist die Pressekammer des Berliner Landgerichts (LG). Wie die Bild zuerst berichtete, rüffelt das BVerfG die Kammer nun bereits zum achten Mal seit Juni 2020 wegen eines Verstoßes gegen die prozessuale Waffengleichheit. 

Anlass des Beschlusses war ein Rechtsstreit zwischen Ex-Tennisprofi Boris Becker und dem Axel-Springer-Verlag. Unter dem Titel "Boris' fiese Attacke auf Lilly Becker" berichtete die Bild-Zeitung im März darüber, von Gründen erfahren zu haben, weshalb ehemalige Partnerinnen des Antragstellers sich nicht öffentlich über diesen äußern. Ein "Vertrauter" habe verraten: "Boris legt seinen Frauen Verschwiegenheitserklärungen hin, die sie unterschreiben müssen. Damit sichert er sich ab." 

Becker forderte die Zeitung daraufhin auf, eine Gegendarstellung zu veröffentlichen, was diese aber ablehnte. Daraufhin wandte er sich an das LG Berlin und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Mit Erfolg. Ohne den Verlag anzuhören und "wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung" erließ die Kammer zwei Tage später die begehrte Verfügung.

Hat die Verletzung der Waffengleichheit System?

Das vom Axel-Springer-Verlag angerufene BVerfG bestätigte, dass der Beschluss der Kammer das Recht auf prozessuale Waffengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt (Beschl. v. 26.04.2023, Az. 1 BvR 718/23). Dieses "prozessuale Urrecht" beanspruche herausragende Bedeutung. Wieso der Verlag gänzlich aus dem Verfahren rausgehalten wurde, sei in dem Beschluss überhaupt nicht begründet worden. Auch wieso eine Anhörung nicht wenigstens versucht worden ist, sei nicht ersichtlich.

Der Verlag wirft dem Gericht vor, diese Verfahrenshandhabung hätte bei der Berliner Pressekammer System. Ob dies zutrifft, könne zwar dahinstehen. Das BVerfG bestätigte aber, dass dies sich angesichts der zahlreichen Beanstandungen aufdrängen mag.

lmb/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Das BVerfG tadelt die Berliner Pressekammer: . In: Legal Tribune Online, 10.05.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51740 (abgerufen am: 15.11.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen