Die für April geplante Betriebsratswahl beim Getränkelieferanten Flaschenpost findet wie geplant statt. Auch eine zu kurze Einladungsfrist für die Besetzung des Wahlvorstandes mache dessen Bestellung nicht unwirksam, so das LAG.
Im Streit um eine Betriebsratswahl ist der Getränkelieferdienst Flaschenpost auch in zweiter Instanz gescheitert. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf wies am Mittwoch den Antrag des Getränkelieferanten zurück, dem Wahlvorstand die für den 2. April angesetzte Betriebsratswahl am Standort Düsseldorf mittels einstweiliger Verfügung zu untersagen (Beschl. v. 25.03.2020, Az. 7 TaBVGa 2/20).
Der Lieferdienst beschäftigt 512 Mitarbeiter, die als Fahrer, Lageristen und Stapelfahrer in einem flexiblen Schichtsystem arbeiten. Die Angestellten können sich nach dem Windhund-Prinzip für die einzelnen Schichten eintragen. Ende 2019 teilten die Gewerkschaft und drei Mitarbeiter Flaschenpost mit, Mitte Januar des Folgejahres eine Betriebsratsversammlung abhalten zu wollen, um einen Wahlvorstand zu bestellen.
Der Getränkelieferant befürchtete, dass aufgrund von Urlaubs- und Ferienzeiten über den Jahreswechsel und am Monatsanfang nicht alle Arbeitnehmer von der Einladung erfahren würden, und regte eine Wahlversammlung frühestens Ende Januar 2020. An der auf den 27.01.2020 verschobenen Betriebsversammlung nahmen schließlich mit 34 Mitarbeiter nur knapp sieben Prozent der Belegschaft teil. Der dort gewählte Wahlvorstand terminierte die Betriebsratswahl wie geplant auf den 2. April.
Flaschenpost war die Wahlbeteiligung zu gering. Das Unternehmen sah den Grundsatz einer allgemeinen Wahl verletzt, weil zur Zeit der Einladung nur knapp die Hälfte der Mitarbeiter im Betrieb gewesen sei und davon wissen konnte. In einem Eilverfahren vor dem Arbeitsgericht (ArbG) in Düsseldorf war der Lieferdienst allerdings schon gescheitert.
LAG: Wahlvorstand trotz kurzer Einladungsfrist wirksam bestellt
Auch das LAG sah keinen Grund für einen Abbruch. Dafür müsste ein Mangel nämlich so offensichtlich sein, dass in eine gültige Wahl kein Vertrauen mehr besteht. "Den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn" trage die Betriebsratswahl aber nicht, so die Kammer. Eine bloße Anfechtbarkeit der Wahl wegen eines Wahlfehlers reiche nicht aus.
Eine etwaige zu kurze Einladungsfrist führe nicht zur Nichtigkeit der Bestellung des Wahlvorstands, selbst wenn Teile der Belegschaft deswegen davon nichts erfahren hätten, so die Düsseldorfer Richter. Dies folge schon daraus, dass in einem betriebsratslosen Betrieb der Gesamtbetriebsrat einen Wahlvortand, also auch ohne eine mehrheitliche Beteiligung der Arbeitnehmer, bestellen könne.
Das LAG ging jedenfalls nicht davon aus, dass hinter der kurzen Einladungsfrist rechtsmissbräuchliche und machttaktische Gründe steckten. Unabhängig davon sei es schon umstritten, ob ein fehlerhaft bestellter Wahlvorstand überhaupt zu einer nichtigen Betriebsratswahl führen würde.
Ob die Betriebsratswahl anfechtbar sei, habe die Kammer nicht entscheiden müssen, weil selbst eine anfechtbare Wahl nicht ausgereicht hätte, um diese im einstweiligen Verfügungsverfahren abzubrechen, so die Richter.
mgö/LTO-Redaktion
LAG Düsseldorf lehnt Eilantrag ab: . In: Legal Tribune Online, 25.03.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41073 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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