ArbG Stuttgart zur Insolvenz der Drogeriemarktkette: Kündigungen von Schlecker-Mitarbeitern unwirksam

25.07.2012

Das ArbG Stuttgart erklärte am Dienstag in drei Fällen Kündigungen gegen Schlecker-Mitarbeiter für unwirksam. Insolvenzverwalter Arndt Geiwitz habe keine hinreichende Auskunft über die getroffene Sozialauswahl gegeben.

Im Zuge der Insolvenz der Drogeriemarktkette aus dem baden-württembergischen Ehingen war in einer ersten Welle mehr als 10.000 Mitarbeitern gekündigt worden, etwa 4.500 zogen dagegen vor Gericht.

Die Urteile am Arbeitsgericht (ArbG) Stuttgart (24.07.2012, Az. 16 Ca 2416/12, 16 Ca 2422/12, 16 Ca 3035/12) sind nicht die ersten Entscheidungen über Kündigungen von Schlecker-Mitarbeitern. Bereits Ende Juni etwa hatte eine frühere Filialleiterin in Heilbronn erfolgreich gegen ihre Kündigung geklagt. Auch dort fehlten Informationen von der Insolvenzverwaltung. Diese kündigte in dem Fall aber Berufung an.

Derweil wurde auch den restlichen 13.200 Mitarbeitern gekündigt, der Betrieb stillgelegt und alle Filialen in Deutschland geschlossen.

Nach dem Urteil haben die Kläger der Stuttgarter Verfahren nun länger Anspruch auf Gehaltszahlungen. Dies sind weitere Kosten für den Insolvenzverwalter, der derzeit mit Verkäufen von Immobilien und Auslandsgesellschaften versucht, die Insolvenzmasse zu erhöhen. Den mittlerweile mehr als 22.000 Gläubigern mit Forderungen von insgesamt mehr als einer Milliarde Euro machte Geiwitz zuletzt keine große Hoffnung.

dpa/tko/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

ArbG Stuttgart zur Insolvenz der Drogeriemarktkette: . In: Legal Tribune Online, 25.07.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6695 (abgerufen am: 18.11.2024 )

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