Das Hamburgische Verfassungsgericht hat über eine Wahlbeschwerde des FDP-Politikers Carl Cevin-Key Coste verhandelt. Er macht Wahlfehler und Wahlrechtsverstöße geltend. Die Entscheidung soll am 3. Februar 2023 verkündet werden.
Das Hamburgische Verfassungsgericht hat am Freitag über eine Beschwerde gegen die Bürgerschaftswahl von 2020 verhandelt. Der FDP-Politiker und frühere Vorsitzende der Hamburger Jungliberalen, Carl Cevin-Key Coste, macht darin Wahlfehler und Wahlrechtsverstöße geltend. Auch sieht er die Chancengleichheit durch die Öffentlichkeitsarbeit der Bürgerschaft verletzt. Coste hatte 2020 auf der FDP-Landesliste kandidiert und war leer ausgegangen, als die Freidemokraten knapp an der Fünf-Prozent-Hürde scheiterten.
Bürgerschaftspräsidentin Carola Veit und Landeswahlleiter Oliver Rudolf wiesen die Vorwürfe zurück.
"Wir sind jetzt schon sehr weit fortgeschritten in der Legislatur. Insofern: Berliner Zustände werden wir hier nicht kriegen, haben wir zum Glück auch nicht", sagte Coste und räumte ein, dass es ihm eigentlich gar nicht um eine Neuwahl und die Ungültigkeitserklärung gehe.
Vielmehr wolle er mit Blick auf künftige Wahlen drei Fragen klären lassen: "Ist die Einteilung in die Mehrmandatswahlkreise zulässig? Die halte ich für verfassungswidrig." Auch sei die sogenannte Heilungsregel für ihn "eine unzulässige Interpretation des Wählerwillens", sagte Coste. "Und wie steht es darum, dass man auch als junger oder neuer Kandidat auf Podien gehen kann? Dass hier die Bürgerschaft eine unzulässige Öffentlichkeitsarbeit gemacht hat, ist insbesondere mit Blick auf zukünftige Wahlen relevant."
Verletzung der Gleichheit der Wahl?
Weil in den Hamburger Wahlkreisen je nach Größe entweder drei, vier oder fünf Mandate zu vergeben sind, sieht Coste die Gleichheit der Wahl verletzt. Sein Argument: Rein rechnerisch ist für einen Kandidaten zum Erreichen eines Mandats in einem Drei-Mandate-Wahlkreis ein höherer Prozentsatz an Stimmen notwendig, als in einem, in dem fünf Mandate zu holen sind. "Der Stimmenanteil, der sicher zu einem Mandat führt, ist in den Wahlkreisen unterschiedlich", führte er vor Gericht aus.
Für den Landeswahlleiter liegen diese Abweichungen in der Natur der Sache. "Das ist ja gerade der Zweck der Wahlkreiswahl, dass sie auf einen örtlichen Bereich begrenzt ist", sagte Rudolf. Auf diese örtlichen Gegebenheiten beziehe sich die Wahlkreiseinteilung, nicht auf die Zahl der Stimmberechtigten. Auch Verfassungsgerichtspräsidentin Birgit Voßkühler ließ durchblicken, dass sie dies so sieht. "Es geht ja nicht nur um Mathematik, sondern auch um die räumliche Verbundenheit", sagte sie.
Die von Coste ebenfalls beanstandete Heilungsregel greift, wenn auf dem Stimmzettel der Landeslisten für eine Liste mehr als die möglichen fünf Stimmen abgegeben worden sind. In dem Fall werden die Personenstimmen hinfällig und stattdessen alle fünf Stimmen der Landesliste zugerechnet. Voßkühler führte aus, dass eine Rüge allenfalls geltend gemacht werden könnte, wenn die Anwendung der Heilungsregelung mandatsrelevant gewesen wäre, was kaum der Fall gewesen sein dürfte.
"Sie gehen davon aus, dass alle FDP gewählt hätten, wenn Sie gekommen wären?"
In der Frage der Öffentlichkeitsarbeit der Bürgerschaft betonte deren Präsidentin Veit, es habe sich bei den von Coste angeführten Veranstaltungen in Schulen nicht um Wahl-, sondern um Informationsveranstaltungen gehandelt. "Wir sind als Bürgerschaft sehr stark engagiert, um Kinder und Jugendliche zu informieren, zu interessieren und zu begeistern. Deshalb gehen wir in die Schulen und machen Informationsveranstaltungen - und natürlich auch im Vorfeld einer Wahl."
Coste hatte moniert, dass nur Mitglieder der Bürgerschaft an den Veranstaltungen teilnehmen durften und ihm als Neukandidat der Zutritt verwehrt geblieben sei. "Sie gehen davon aus, dass alle FDP gewählt hätten, wenn Sie gekommen wären?", fragte Voßkühler ihn ungläubig. Veit wiederum verwies darauf, dass FDP-Abgeordnete sehr wohl an den Veranstaltungen beteiligt gewesen seien.
Sie erwarte, dass das Gericht die Entscheidung des Wahlprüfungsausschusses der Bürgerschaft bestätigt und ebenfalls zu der Einschätzung kommt, dass die von Coste vorgetragenen Punkte kein Grund seien, die Wahl zu wiederholen, sagte Veit. Vieles an den Vorwürfen sei auch gar nicht neu. "Ich bin aber auch ganz froh, wenn das Gericht noch einmal bestätigt, dass die Praxis und auch das Wahlrecht so in Ordnung sind."
Die Entscheidung will Verfassungsgerichtspräsidentin Voßkühler am 3. Februar verkünden.
dpa/LTO-Redaktion
Hamburger Bürgerschaftswahl 2020: . In: Legal Tribune Online, 02.12.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50361 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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