Der EGMR hat mit Urteil von Dienstag das deutsche Jagdrecht eingeschränkt. Danach dürfen Grundstückseigentümer nicht verpflichtet werden, die Jagd auf ihrem Land zu dulden.
Nach dem Bundesjagdgesetz ist man als Eigentümer von Grundstücken unter 75 Hektar automatisch Mitglied in einer Jagdgenossenschaft. Als Folge davon kann man dazu verpflichtet werden, die Jagd auf seinem Grundstück zu dulden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellte nun fest, dass diese Verpflichtung Grundstücksbesitzer unverhältnismäßig belaste, die die Jagd ablehnten. Das deutsche Recht missachte die ethische Überzeugung von Grundstückseigentümern, die die Jagd aus Gewissensgründen ablehnen und verletzt so die von der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Eigentumsfreiheit (Artikel 1 Protokoll Nr. 1).
Dem Verfahren lag die Beschwerde eines Grundstückseigentümers zugrunde, der die Jagd auf seinem Land dulden musste, obwohl er sie aus ethischen Gründen ablehnte. Der 47-jährige beantragte bei der zuständigen Jagdbehörde die Beendigung seiner Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft. Die Behörde wies den Antrag zurück, ebenso wie das Verwaltungsgericht Trier. Rechtsmittel hiergegen blieben erfolglos. Auch das Bundesverfassungsgericht nahm eine Verfassungsbeschwerde des Landbesitzers 2006 nicht zur Entscheidung an (Az. 1 BvR 2084/05). Es unterstrich insbesondere, dass das Bundesjagdgesetz auf die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildtierbestandes abziele.
plö/ LTO-Redaktion
EGMR zum Jagdrecht: . In: Legal Tribune Online, 27.06.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6480 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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