Schon länger wurde darüber diskutiert, die strafrechtliche Verurteilung wegen Stalkings zu erleichtern. Nun steht es fest: Nachstellung wird zum Gefährdungsdelikt, eine tatsächliche Lebensveränderung ist nicht mehr erforderlich.
Künftig wird Nachstellung nicht mehr als Erfolgsdelikt, sondern als Gefährdungsdelikt bestraft. Der Bundesrat legte gegen die dahingehende Änderung im Strafgesetzbuch (StGB) keinen Einspruch ein.
Eine Verurteilung von Stalkern stellte sich bisher schwierig dar: Voraussetzung des § 238 StGB ist eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers, die aus einem Erfolg im konkreten Fall hervorgehen musste. Das wird sich aber ändern.
Entsprechend der Pläne der Bundesregierung von Juli 2016 billigten die Länder den vom Bundestag beschlossenen Gesetzentwurf. Künftig ist für eine Verurteilung also nicht mehr erforderlich, dass das Opfer dem Druck des Stalkers nachgibt und tatsächlich sein Leben verändert, zum Beispiel durch Umzug in eine neue Wohnung. Stattdessen wird schon die Möglichkeit ausreichen, dass die Lebensgestaltung des Stalking-Opfers durch die Nachstellung schwerwiegend beeinträchtigt werden könnte.
nas/LTO-Redaktion
Bundesrat ohne Einspruch: . In: Legal Tribune Online, 13.02.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22082 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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