Nach den Attacken auf Politiker und Ehrenamtliche, die Wahlplakate aufhängten, fordern die Innenminister der Länder eine Verschärfung des Strafrechts. Unter anderem könnte das Stalken von Amts- und Mandatsträgern strafbar werden.
Beleidigungen oder körperliche Angriffe auf Politiker, Kandidaten oder Ehrenamtliche, die im Wahlkampf unterstützen, häufen sich in Deutschland. Am Dienstagnachmittag traf es die Berliner Wirtschaftssenatorin Franziska Giffey (SPD) bei einem Termin in einer Bibliothek: Ein Mann schlug ihr ohne Vorwarnung mit einem Beutel auf den Kopf und verletzte sie leicht. Der mutmaßliche Täter sei inzwischen identifiziert worden, sagte eine Sprecherin der Berliner Staatsanwaltschaft am Mittwoch.
Am Freitag vergangener Woche war der SPD-Politiker Matthias Ecke in Dresden von vier jungen Männern zusammengeschlagen und schwer verletzt worden. Das Landeskriminalamt Sachsen rechnet zumindest einen mutmaßlichen Täter dem rechtsradikalen Spektrum zu. Am Dienstagabend folgte die nächste Attacke in Dresden: Eine 47 Jahre alte Grünen-Politikerin wurde beim Aufhängen von Wahlplakaten von zwei Personen angegriffen.
Innenminister bitten um Prüfung: Reicht das Strafrecht aus?
Vor allem den Angriff auf Ecke nahmen die Innenminister der Länder zum Anlass, um in einer Sondersitzung am Dienstag über schärfere Maßnahmen zu beraten. Herausgekommen ist dabei ein Beschluss, in dem die Justizministerkollegen "im Interesse einer wehrhaften Demokratie" um Prüfung gebeten werden, "ob die bestehenden Straftatbestände im 17. und 18. Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB) das spezifische Unrecht, das in dem demokratiegefährdenden Umstand solcher Angriffe zu sehen ist, heute schon ausreichend abbilden". Mit anderen Worten: Reichen bestehende Tatbestände wie u.a. die Körperverletzungsdelikte oder Nötigung und Bedrohung aus, um potenzielle Täter abzuschrecken bzw. die Angriffe angemessen zu ahnden?
Die Antwort der Innenminister darauf steht eigentlich schon fest, sie lautet nein: Das geltende Strafrecht erfasse die gezielte Einschüchterung von Amts- und Mandatsträgern nicht als solche, sondern schütze überwiegend individuelle Rechtsgüter der Geschädigten, die oft, aber keineswegs immer bei solchen Übergriffen mitbetroffen seien, erläuterte ein Sprecher des CDU-geführten Innenministeriums in Brandenburg, das derzeit den Vorsitz der Innenministerkonferenz (IMK) innehat.
So seien Delikten wie u.a. Beleidigung (§ 185 StGB), Verleumdung (§ 187 StGB), Volksverhetzung (§ 130 StGB) oder Bedrohung (§ 241 StGB) und Nötigung (§ 240 StGB) nicht gezielt auf die Einschüchterung von Amts- und Mandatsträgerinnen ausgerichtet. Würden die Taten nur auf Grundlage dieser Delikte verfolgt, werde die gesamtgesellschaftliche Dimension der Wirkung solcher Taten nicht hinreichend berücksichtigt, heißt es aus Brandenburg. Schließlich hätten die Taten nicht nur schwerwiegende Auswirkungen auf die Betroffenen, sondern könnten auch zu einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit des demokratischen Rechtsstaates führen.
Strafbarer Angriff auch ohne Berührung
Auch der Katalog der Körperverletzungsdelikte reicht nach Auffassung der Innenminister nicht aus: "Die Delikte im 17. Abschnitt dienen in ihrer Zielrichtung allein dem Schutz des Rechtsguts der körperlichen Unversehrtheit und bilden das diesbezügliche Unrecht ab. Entsprechende Angriffe z.B. auf ein Mitglied einer Partei oder auf einen Amts- und Mandatsträger, die im Kontext dieser Tätigkeit bzw. Gruppenzugehörigkeit erfolgen, schädigen jedoch zugleich das Vertrauen in die Demokratie und die Bereitschaft sowohl des potenziellen Opfers als auch Dritter zur Fortsetzung oder künftigen aktiven Teilnahme an demokratischen Prozessen", erläutert das brandenburgische Innenministerium.
Die Innenminister regen daher die Schaffung eines neuen Straftatbestandes an, der den Aspekt der Einschüchterung zielgenauer aufgreift. Ein Vorschlag zielt dabei auf eine neue, dem geltenden § 102 StGB nachgebildete Vorschrift. § 102 StGB stellt einen Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten unter Strafe, ohne dass dabei der konkrete Repräsentant tatsächlich verletzt werden muss. Vielmehr reicht bereits dessen gezielte Gefährdung durch den Angriff selbst aus.
"Ein dem § 102 StGB nachgebildeter, z.B. als '§ 106b StGB', wäre als unechtes Unternehmensdelikt ggf. geeignet, diesen Umstand abzubilden, sodass folglich für die Tatbestandserfüllung ein Taterfolg oder wenigstens eine Körperberührung eines Mitglieds einer politischen Partei oder eines Mandatsträger oder politisch Aktiver nicht eingetreten sein müssen," erklärt der Sprecher des Innenministeriums in Potsdam. Zum Schutz dieser Personen werde ein Sanktionsrahmen aufgespannt, der bislang in der Regel nur bei der vollendeten, einfachen Körperverletzung zur Verfügung stehe.
Politiker-Stalking als neuer Straftatbestand?
Auf dem Tisch liegt bereits eine konkrete Gesetzesinitiative, die in Sachsen ausgearbeitet wurde. Der "Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes von Amts- und Mandatsträgerinnen und -trägern" liegt LTO vor. Seit Dienstag wird er auch im Bundesministerium für Justiz geprüft.
Der Vorschlag zielt generell auf einen erweiterten strafrechtlichen Schutz von Amts- und Mandatsträgerinnen und -trägern ab. Die bislang eng gefassten § 105 StGB (Nötigung von Verfassungsorganen) und § 106 StGB (Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans) sollen auf die europäische und kommunale Ebene ausgeweitet werden, "um die für den Rechtsstaat essenzielle Wahrnehmung von Ämtern und Mandaten ohne Angst vor Übergriffen auf die eigene Person zu gewährleisten", wie es in dem Entwurf heißt.
Richtig neu ist jedoch ein anderer Aspekt, der in Sachsens Entwurf zu finden ist: Das Stalken von Politikern soll strafbar werden. Vorgeschlagen wird darin ein neuer § 106a StGB, der die Beeinflussung von Amts- und Mandatsträgern unter Strafe stellt, in schweren Fällen sogar mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Umfasst wird von der Vorschrift jegliche Form des Nachstellens zum Zwecke der politischen Einschüchterung, wie z. B. das Aufsuchen der privaten Wohnung des Betroffenen oder seiner Angehörigen. "Es sollen auch subtilere Beeinflussungen auch unterhalb der gezielten Nötigung einbezogen werden. Hierdurch sollen insbesondere auch Kommunalpolitikerinnen und -politiker erfasst werden, die solchen Einschüchterungsversuchen in ihren Gemeinden bisher oftmals weitgehend ungeschützt ausgesetzt sind", heißt es in der Begründung.
Strafrechtler: "Eine echte Innovation"
Der Augsburger Strafrechtler Prof. Dr. Michael Kubiciel begrüßt diesen Vorschlag gegenüber LTO ausdrücklich: "Das ist eine echte gesetzgeberische Innovation, mit der der Gesetzgeber auf tatsächlich vorhandene Probleme reagiert – nicht zuletzt in Sachsen, aber auch in anderen Ländern und auf Bundesebene."
Unterdessen hält Kubiciel die Rechtslage hinsichtlich solcher Taten, in denen es – wie zuletzt im Fall Giffey – zu körperlichen Übergriffen gekommen ist, für ausreichend. "Die Schaffung eines neuen Grundtatbestandes oder einer Qualifikation ist nicht notwendig, da das fragliche Verhalten bereits strafbar" sei, so Kubiciel. Auch die Strafrahmen der §§ 223 f. StGB gingen weit genug, die demokratiefeindliche Motivation könne strafschärfend nach § 46 StGB berücksichtigt werden.
Ähnlich sieht es auch der Trierer Strafrechtler Prof. Dr. Mohamad El-Ghazi: "Auf den ersten Blick vermag ich keine echten Lücken im Strafgesetzbuch zu erkennen." Die über die Medien bekannt gewordenen Sachverhalte seien schon nach geltender Rechtslage strafbewehrt. Mit dem Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung und einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren könne schuldangemessen auf den Angriff auf den Europaabgeordneten Matthias Ecke reagiert werden, so El-Ghazi:
BMJ: "Keine offensichtliche Schutzlücke erkennbar"
Offensichtliche Schutzlücken im StGB sieht man derzeit auch nicht im Bundesministerium der Justiz (BMJ), wie eine Sprecherin gegenüber LTO bestätigte. Gleichwohl werde man die Vorschläge aus Sachsen wohlwollend prüfen.
In der größten Regierungsfraktion im Bundestag sieht man hingegen schon eher gesetzgeberischen Handlungsbedarf: Der innenpolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion, Sebastian Hartmann, unterstützt die Anregungen der Landesinnenminister ausdrücklich. "Zentral ist der Schutz unserer Demokratie und der Wahlakte als solcher. Diese müssen ungehindert durchgeführt werden können – auch die Werbung für Programme und Personen. Angriffe auf Politikerinnen und Politiker sowie Kandidierende müssen aus diesem Grund auch besonders verfolgt und bestraft werden." Der Katalog der Straftaten, die im Umfeld von Wahlen und Abstimmungen stattfinden, solle erweitert werden, damit gezielte Angriffe auf diesen Personenkreis und auf deren Einrichtungen noch einmal stärker bestraft werden können, erklärte Hartmann am Mittwoch.
Union warnt vor Sonderstrafrecht für geschädigte Politiker
Verhalten hinsichtlich dieser Pläne äußerte sich dagegen die Unionsfraktion im Bundestag.
Ihr rechtspolitischer Sprecher Guenter Krings (CDU) warnte vor einem Sonderstrafrecht zum Schutz für Politiker: "Ein Sonderstrafrecht für geschädigte Politiker mit einem generell erhöhten Strafrahmen dürfte das falsche Signal sein. Denn für Politiker ist eine Körperverletzung genauso schlimm wie beispielsweise für jede andere Person, die verletzt wird." Laut Krings wäre es zudem fatal, wenn die Politik den Eindruck erweckt, dass sie nur dann Strafgesetze verschärft, wenn es um ihren eigenen Schutz geht.
Die aktuellen Angriffe gegen Politiker, so Krings, seien Ausdruck einer zunehmenden Verrohung unserer Gesellschaft. "Allerdings hat unser Strafrecht für derartige Taten grundsätzlich die richtigen Tatbestände – wie beispielsweise die Körperverletzung und die Bedrohung."
Allenfalls, so Krings, könne das Schutzgut demokratischer Wahlen Anlass sein, über spezifische Gesetzesänderungen nachzudenken. "Wenn diejenigen, die etwa im Wahlkampf an der Vorbereitung von Wahlen teilnehmen, angegriffen werden, könnte das ein Argument für Strafschärfungen im Rahmen der Körperverletzungsdelikte sein."
Angriffe auf Politiker und Wahlhelfer: . In: Legal Tribune Online, 08.05.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54515 (abgerufen am: 21.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag