Mit dem neuen Designgesetz wird nicht nur der Begriff "Geschmacksmuster" verdrängt. Es wird vor allem beim Deutschen Patent- und Markenamt für Mehrbelastung sorgen. Grund hierfür ist das neu geregelte Nichtigkeitsverfahren. Besonders kleinere Händler könnten hiervon profitieren.
Im Oktober 2013 hatte der Gesetzgeber eine Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes beschlossen. Der Begriff Geschmacksmuster weicht dem des "eingetragenen Designs", das Gesetz selbst heißt seit Beginn des neuen Jahres schlicht "Designgesetz". Damit soll eine Anpassung an den nationalen und internationalen Sprachgebrauch erfolgen.
Inhaltlich bemerkenswert ist vor allem das neu eingeführte Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in § 34a. Dies könnte eine Erleichterung für viele Händler bedeuten, die sich mit der Konkurrenz über zu Unrecht eingetragene Designs streiten. Bisher führte der Weg in solchen Fällen einzig zum Landgericht, wo hohe Gerichtskosten drohten.
Das Nichtigkeitsverfahren hingegen kann mit einer niedrigen Festgebühr angeregt werden. Die Designabteilung des DPMA in Jena darf Eintragungen nun selbstständig für nichtig erklären. Schon bei Marken und Gebrauchsmustern habe sich dieses Verfahren bewährt, erklärt Präsidentin Cornelia Rudloff-Schäffer.
Als zusätzliche Änderung wurde das Anmeldeverfahren vereinfacht. Von nun an sind Sammelanmeldungen möglich, auch wenn die Designs zu unterschiedlichen Warenklassen gehören.
una/LTO-Redaktion
Neues Designgesetz: . In: Legal Tribune Online, 02.01.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10497 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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