EuG zum geistigen Eigentum von Piaggio: Keine Ver­wechs­lungs­ge­fahr zwi­schen China-Roller und Vespa

24.09.2019

Informierte Benutzer nehmen den Motorroller des chinesischen Herstellers Zhejiang anders wahr als eine Vespa von Piaggio. Es besteht daher keine Verwechslungsgefahr, entschied das EuG in Luxemburg.

Der Motorroller-Hersteller Piaggio ist mit einer Klage gegen eine vermeintliche Kopie eines Vespa-Modells aus China gescheitert. Der Roller Vespa LX von Piaggio und ein Modell des chinesischen Unternehmen Zhejiang hätten einen unterschiedlichen Gesamteindruck, urteilte das Gericht der Europäischen Union (EuG) am Dienstag in Luxemburg (Urt. v. 24.09.2019, Az. T-219/18).

Während bei dem chinesischen Modell eckige Konturen im Vordergrund stünden, seien es bei dem Vespa-Modell runde Linien. Der Stil, die Konturen und das Erscheinungsbild seien bei den beiden Rollern unterschiedlich wahrzunehmen. Deshalb bestehe keine Verwechslungsgefahr, argumentierten die Richter.

Der italienische Hersteller Piaggio, zu dem unter anderem die Marke Vespa gehört, hatte gegen eine Entscheidung des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) geklagt. Dieses hatte das Design des Zhejiang-Motorroller 2010 als geschützt eingetragen. Piaggio wollte sich am Dienstag zunächst nicht zu dem Urteil äußern. Das Unternehmen könnte gegen die Entscheidung Rechtsmittel beim  Europäischen Gerichtshof einlegen.

dpa/acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

EuG zum geistigen Eigentum von Piaggio: . In: Legal Tribune Online, 24.09.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/37801 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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