Die drei Streifen sind das Adidas-Markenzeichen. Was, wenn Konkurrenten wie Nike sie ebenfalls auf Sportkleidung verwenden? Die knifflige Grenzziehung des OLG führte nur im Fall der "LA Lakers Courtside Pants" zu einer Nike-Niederlage.
Der Sportartikelhersteller Nike darf in Deutschland eine bestimmte Sporthose wegen großer Ähnlichkeit mit dem Drei-Streifen-Design des Konkurrenten Adidas nicht mehr anbieten. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf am Dienstag in einem Berufungsverfahren entschieden (Urt. v. 28.05.2024, Az. I-20 U 120/23).
Bei vier anderen Hosen, deren Streifen-Design Adidas ebenfalls beanstandet hatte, wies das Gericht die Markenrechts-Klage zurück und änderte damit ein Urteil der Vorinstanz. Bei diesen Hosen sah das Oberlandesgericht – anders als noch das Landgericht (LG) – ausreichend Unterschiede zum Adidas-Design. "Nicht jedes Seitenstreifenmuster auf Sporthosen ist zu untersagen", teilte das Gericht mit.
Schwierige Grenzziehung
Bei den fünf Hosen hatte Adidas 2022 seinen Markenschutz verletzt gesehen und geklagt. Das LG Düsseldorf untersagte Nike daraufhin per Beschluss, die Hosen in Deutschland anzubieten. Die US-Firma ging hiergegen vor. Im September 2023 bestätigte das LG die Entscheidung, woraufhin Nike in Berufung ging.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hatte der Vorsitzende Richter des 20. Zivilsenats, Erfried Schüttpelz, gesagt: "Wir müssen irgendwo eine Grenze ziehen. Nur wo?". Damit war das rechtliche Problem des Falls umschrieben, denn die Adidas-Streifen haben eine derart große Bekanntheit bei Verbrauchen, dass diese oftmals schnell differenzieren können, ob es sich um eine Adidas-Hose handelt oder nicht.
2019 hatte das Europäische Gericht (EuG) insoweit entschieden, dass die drei Streifen von Adidas nicht in jeder Form und Ausführung geschützt seien.
Auf die Größe des Nike-Logos kommt es an
Bei der in Deutschland jetzt weiterhin verbotenen Sporthose namens "LA Lakers Courtside Pants" würden die Markenrechte von Adidas jedoch verletzt, so das OLG. Die auf der Hose angebrachten drei Streifen seien der Drei-Streifen-Kennzeichnung der Adidas AG so ähnlich, dass die Zielgruppen sie nicht nur als dekoratives Element, sondern als Produktkennzeichen auffassen würden. Daran ändere auch das auf der Hose angebrachte Nike-Logo "Swoosh" nichts, das wegen seiner farblichen Gestaltung und Größe nicht maßgeblich wahrgenommen werde.
Drei der vier anderen jetzt wieder erlaubten Hosen seien mit einem großen, deutlich sichtbaren "Swoosh" versehen und verfügten nur über zwei statt drei Streifen. Diese verliefen zwar parallel, aber mit einem nur geringen Abstand zueinander entlang der Seitennaht. Die Zielgruppen würden hier nicht annehmen, dass neben dem Logo auch den Streifen die Funktion zukomme, auf den Hersteller hinzuweisen, so das Gericht.
Die vierte jetzt erlaubte Hose weise zwar drei parallel zueinander verlaufende Streifen an der Außenseite auf. "Aufgrund ihres geringen Abstands zueinander kämen die drei Streifen aber nicht isoliert zur Geltung, sondern erschienen wie ein einheitliches Zierband." Auch sei das Band in den Club-Farben eines Fußballvereins gehalten. "Angesichts dessen wecke die angegriffene Gestaltung keine Assoziationen an die Drei-Streifen-Kennzeichnung der Adidas AG", entschied der 20. Zivilsenat.
Das Urteil ist rechtskräftig. Nike und Adidas äußerten sich auf dpa-Anfrage zunächst nicht.
dpa/jb/LTO-Redaktion
Markenstreit Adidas vs. Nike: . In: Legal Tribune Online, 29.05.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54645 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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