EuG zu Geschmacksmustern: Por­sche fehlt die Eigenart

06.06.2019

Über Geschmack lässt sich nicht streiten, über Geschmacksmuster allerdings schon: Zwei Modellauto-Hersteller ringen mit Autokonzernen um Designrechte und Lizenzen - mit unterschiedlichem Erfolg.

Im Streit um die Designrechte an seinem Sportwagenklassiker 911 muss der Autobauer Porsche vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG) eine Niederlage einstecken. In ihrem Urteil vom Donnerstag kommen die Richter in Luxemburg zu dem Schluss, dass sich verschiedene Versionen des 911ers nicht deutlich genug voneinander unterscheiden und das Geschmacksmuster deshalb wegen fehlender Eigenart nichtig ist (Urt. v. 06.06.2019, Az. T-2010/18). Für die VW-Modelle Caddy und T5, über die am Donnerstag ebenfalls entschieden wurde, kann der Schutz hingegen bestehen bleiben. 

Was Porsche angeht, teilen die Richter mit ihrem Urteil die Auffassung der Nürnberger Modellbaufirma Autec. Deren Chef Kurt Hesse setzt sich seit Jahrzehnten dafür ein, dass die Hersteller von Spielzeug- und Modellautos keine Lizenzen von den Autobauern brauchen, um deren Fahrzeuge nachzubauen. 

Hesse hatte den Fall angestoßen, indem er einen Antrag auf Löschung von zwei eingetragenen Geschmacksmustern der 911er-Reihe stellte. Mit solchen Eintragungen können Hersteller das Erscheinungsbild ihrer Produkte beim EU-Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) schützen lassen. Das EUIPO gab dem Löschungsantrag statt. Porsche reichte erst Beschwerde gegen die Löschung ein, dann Klage - ohne Erfolg.

Im Fall VW hatte der Modellbauer Rietze aus Altdorf bei Nürnberg die Geschmacksmuster für zwei Caddy-Versionen und den T5-Bus löschen lassen, damit auch dafür keine Lizenzen mehr notwendig sind. Nach einer Beschwerde von VW revidierte das EUIPO die Entscheidung. Rietzes Klagen dagegen wiesen die Luxemburger Richter am Donnerstag ab. Anders als beim Porsche 911 sahen sie hier genug Unterschiede zu den Vorgängermodellen.

Porsche prüft Rechtsmittel

Hesse zeigte sich am Donnerstag sehr zufrieden mit der Entscheidung. Sie zeige: "Meine Rechtsauffassung ist richtig, auch wenn der Gegner Porsche heißt", sagte er. Der Autobauer habe - wie andere auch - lange Zeit auf brachiale Art versucht, seine Rechtsauffassung durchzusetzen. Hesse streitet seit Jahrzehnten immer wieder mit der Autobranche – "aber nicht aus eigenem Antrieb", wie er betont, sondern weil stets er verklagt werde. Diverse Urteile im Sinne der Spielzeug- und Modellbaubranche, etwa dass Logos von Automarken auf Modellen verwendet werden dürfen, gehen auf ihn zurück.

Porsche will die Entscheidung der EU-Richter prüfen und dann über mögliche weitere Schritte beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) entscheiden. "Porsche hält die beiden angegriffenen EU-Geschmacksmuster zu den zwei Modellvarianten des 911er für korrekt, da sich diese von den jeweiligen Vorgängermodellen in ausreichendem Maße unterscheiden", hieß es in einer Stellungnahme. Die Hürden für Rechtsmittel zum EuGH in Marken- und Designsachen sind aber vor einigen Wochen deutlich erhöht worden. Sie sind nur noch möglich, wenn es um eine "für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage" geht. Das müsste Porsche vorher belegen. 

VW begrüßte die Urteile, betonte aber auch, dass es sich um Einzelfallentscheidungen handle. "Volkswagen wird auch in Zukunft immer um eine faire und außergerichtliche Lösung bemüht sein", teilte der Konzern mit. "Das Unternehmen hält Lizenzverträge grundsätzlich für notwendig, auch um den Markt vor Plagiaten zu schützen und somit auch die Position unserer Lizenznehmer zu stärken."

Der mit seinen Klagen gescheiterte Firmenchef Lothar Rietze hingegen zeigte sich enttäuscht. Anders als andere Konzerne habe sich VW nicht als fairer Partner gezeigt, kritisierte er. Zwar sei es auch für seine Firma wichtig, ob sie Lizenzgebühren bezahlen müsse oder nicht. Er kämpfe aber auch dafür, dass die Kunden - vor allem Kinder – keine höheren Preise bezahlen müssten aufgrund von Lizenzen, die zu Unrecht bestünden. Auch er will überlegen, ob er vor den EuGH zieht. 

dpa/acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

EuG zu Geschmacksmustern: . In: Legal Tribune Online, 06.06.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/35805 (abgerufen am: 05.11.2024 )

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