Wer heiratet, wechselt manchmal den Nachnamen. Doch im Pass bleibt der Geburtsname stehen, mit dem Kürzel "geb." für "geboren". Im Ausland sorgt das für Verwirrung - aber wohl nicht mehr lang. Nach einem Urteil des EuGH soll die Abkürzung bald aus deutschen Reisepässen verschwinden.
Die Angabe des Geburtsnamens als solche soll jedoch durchaus erhalten bleiben - lediglich die Markierung mit "geb." hält der Europäische Gerichtshof (EuGH) für im Ausland nicht hinreichend deutlich und nachvollziehbar. Er verlangt daher, dass der Geburtsname künftig in einem Feld erscheint, das nicht nur in Deutsch, sondern zudem auch wahlweise in Englisch, Französisch oder Spanisch beschriftet ist.
Das Namensfeld im deutschen Pass wird schon heute dreisprachig bezeichnet, nämlich mit "Name/Surname/Nom". Hinsichtlich des Feldes für den Geburtsnamen erfülle die deutsche Praxis die europäischen Anforderungen hingegen nicht, weil im Pass neben dem Namen der Geburtsname nur nach einer Abkürzung erscheint, "die noch dazu nicht in eine der verlangten Sprachen übersetzt ist". In welchem Feld der Geburtsname künftig auftauchen muss, ließen die Richter offen. Wichtig sei nur, dass dieses Feld "unmissverständlich" gekennzeichnet sei (Urt. v. 02.10.2014, Az. C-101/13).
Die jetzige Reisepass-Regelung könne für die Inhaber "zu schwerwiegenden Nachteilen im Privat- und Berufsleben führen, da die Gefahr besteht, dass Zweifel an ihrer wirklichen Identität, der Echtheit des Passes oder der Wahrheitsgemäßheit der darin enthaltenen Angaben geweckt werden", so das Gericht.
Reisepässe könnten bald ganz anders aussehen
Davon kann ein Karlsruher Geschäftsmann, der den Stein mit seiner Klage ins Rollen gebracht hatte, ein Lied singen. Der Unternehmer wollte in seinem Hotel Geschäftspartner treffen, doch als diese an der Rezeption mit seinem Geburtsnamen nach ihm fragten, erhielten sie die Auskunft, es gebe nur einen deutschen Hotelgast mit einem anderen Namen. Prompt glaubten die Interessenten an einen Betrüger und brachen den Kontakt ab. "Das führt die Funktion eines Reisepasses ad absurdum", sagt sein Anwalt Rico Faller. Vor allem in weit entfernten Ländern außerhalb Europas sei die Situation problematisch: "Wie wollen Sie einer Behörde auf Sri Lanka erklären, dass der Name im Pass gar nicht der richtige ist?", fragt der Anwalt.
Infolgedessen beantragte der Unternehmer bei der Stadt Karlsruhe eine Änderung seines Passes.
Und zwar so, "dass auch für Nicht-Deutsche klar und unmissverständlich zum Ausdruck komme, was sein richtiger Name sei", heißt es in der Klage. Der Unternehmer argumentierte, dass seine Grundrechte verletzt würden, "weil der Grundrechtsschutz auch den Schutz des Namens und der Identität beinhaltet".
Somit könnten Reisepässe in Deutschland bald ganz anders aussehen. In Europa ist die deutsche "geb."-Bezeichnung ziemlich einmalig. In Deutschland ist seit 1993 geregelt, dass Eheleute einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) tragen sollen. Der Partner, der bei der Namenswahl nachgegeben hat, kann seinen Geburtsnamen dann voranstellen oder hinzufügen. Wie der Reisepass in Zukunft konkret gestaltet werden wird, um den Erfordernissen des EuGH gerecht zu werden, ist noch offen.
dpa/age/LTO-Redaktion
EuGH zum Passrecht: . In: Legal Tribune Online, 02.10.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13376 (abgerufen am: 16.11.2024 )
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