Sind Legal Highs Arzneimittel, sodass ihr Verkauf einen Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz darstellen kann? Diese Frage hat der BGH dem EuGH vorgelegt. Geht es nach dem Generalanwalt Yves Bot, sollte das oberste europäische Gericht sie verneinen.
Laut Bot könne als "Arzneimittel" nur gelten, was zur Vorbeugung oder Heilung einer Krankheit bestimmt sei, nicht aber, was ausschließlich zu Entspannungszwecken verabreicht werde (Az. C‑358/13 u. C‑181/14). Dabei stellt Bot auf die Definition des Begriffs des sogenannten Präsentationsarzeimittels im Sinne der Richtlinie ab, die auf die "Eigenschaften [des Erzeugnisses] zur Heilung oder zur Verhütung menschlicher Krankheiten" verweist.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte angefragt, ob die in Rede stehenden psychoaktiven Substanzen als "Arzneimittel" eingestuft werden könnten. Grund hierfür war die Verurteilung zweier Männer zu Freiheitsstrafen, da sie "bedenkliche Arzneimittel" in Verkehr gebracht hätten. Zum damaligen Zeitpunkt konnten die Stoffe noch nicht mit den Vorschriften zur Drogenbekämpfung erfasst werden.
age/LTO-Redaktion
Schlussanträge des Generalanwalts am EuGH: . In: Legal Tribune Online, 12.06.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12245 (abgerufen am: 16.11.2024 )
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