Ein als Gefährder eingestufter Mann aus Bremen kann nach Russland abgeschoben werden. Der EGMR hat den vorläufigen Abschiebestopp aufgehoben. Eine Entscheidung in der Hauptsache steht aus.
Er war schon auf dem Weg zum Flughafen gewesen, als der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Abschiebung eines 18-jährigen Russen aus Bremen vorläufig gestoppt hatte – nun hat das Gericht diese Entscheidung aufgehoben. Der Mann kann nach Russland abgeschoben werden.
Der 18-Jährige stammt aus Dagestan, ist russischer Staatsbürger und lebt seit dem Kleinkindalter in Deutschland. Dort wohnte er bis zu seiner Inhaftierung mit Ausnahme einer Zeit im Sommer 2015, in der er kurzzeitig bei einer Pflegefamilie untergebracht war, bei seinen Eltern. Er ist nach religiösem Ritus mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Diese Beziehung ist nach seinen Angaben allerdings inzwischen beendet.
Dem 18-Jährigen trauen die deutschen Behörden einen Terroranschlag zu, im März 2017 wurde seine Abschiebung angeordnet. Er ging über das Bundesverwaltungsgericht bis vor das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) – und blieb vor allen Gerichten erfolglos. Die Richter hatten - wie auch bei anderen von Gefährdern angestrengten Verfahren - keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Norm und damit auch nicht gegen seine Abschiebung nach § 58a Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Der Menschenrechtsgerichtshof allerdings hatte die Durchführung der Abschiebung dann vorläufig verhindert.
Eine endgültige Entscheidung darüber, ob diese mit der Menschenrechtskonvention vereinbar ist, steht jedoch weiter aus. Die Entscheidung des EGMR vom Dienstag erfolgte im vorläufigen Verfahren. Dies ist noch keine Entscheidung in der Hauptsache, die Beschwerde des Russen ist weiterhin beim EGMR anhängig. Der 18-Jährige ist der Ansicht, dass ihm in seinem Geburtsland Folter, Überwachung oder Verhaftung drohen würden. Er befürchtet auch, dass man ihn dort "verschwinden" lassen könnte (Beschwerde-Nr. 54646/17).
Als nächstes wird Gerichtshof über die Zulässigkeit der Beschwerde entscheiden und das Verfahren ggf. in der Hauptsache führen. Nach Angaben des EGMR lässt sich noch kein genauer Zeitrahmen für eine Entscheidung absehen.
Mit Material von dpa
Tanja Podolski, EGMR erlaubt Abschiebung eines Gefährders: . In: Legal Tribune Online, 30.08.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/24203 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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