Innerhalb von vier Jahren wurde ein Berufskraftfahrer zweimal von der Polizei unter Einfluss von Cannabis am Steuer erwischt. Allein daraus könne jedoch nicht auf einen gelegentlichen Konsum im Sinne der Fahrerlaubnisverordnung geschlossen werden. Mit dieser Feststellung weichen die Verwaltungsrichter von Entscheidungen mehrerer oberer Verwaltungsgerichte ab.
Das Verwaltungsgericht (VG) Darmstadt hat mit heute bekannt gewordenem Beschluss deutlich gemacht, dass ein nur zweimaliger Vorfall von Cannabis am Steuer innerhalb von vier Jahren keinen gelegentlichen Konsum im Sinne der Fahrererlaubnisverordnung (FeV) darstellt (Beschl. v. 12.06.2012, Az. 2 L 473/12 DA).
Der gelegentlichen Konsums von Cannabis ist zentrale Voraussetzung für den Entzug der Fahrerlaubnis. Denn er kann die Ungeeignetheit zum Führern von Kraftfahrzeugen zur Folge haben, anzunehmen ist, dass jemand zwischen Konsum und Führen eines Autos nicht mehr zu trennen vermag.
Im vorliegenden Fall hatte die Behörde dem Berufskraftfahrer unter Anordnung des Sofortvollzugs seine Fahrerlaubnis entzogen. Hiergegen hatte der Mann einen Eilantrag beim VG auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gestellt. Diesem hat das VG stattgegeben.
Die Kammer gelangte zwar zu der Einschätzung, dass der Mann unter dem Einfluss der Droge ein Kfz führte, es bedürfe jedoch eines engeren zeitlichen Zusammenhangs solcher Vorfälle, um einen gelegentlichen Konsum anzunehmen. Hiergegen sprächen die Ergebnisse des Dorgentests. Danach müsse davon ausgegangen werden, dass der Mann mindestens mehrere Wochen vor dem Vorfall kein Cannabis konsumiert habe.
Mit der Entscheidung widerspricht die Kammer der Rechtsprechung mehrerer Oberverwaltungsgerichte, unter anderem des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofes und des Oberveraltungsgerichts Bremen. Die Entscheidung ist jedoch noch nicht rechtskräfig.
una/LTO-Redaktion
VG Darmstadt zu Cannabis am Steuer: . In: Legal Tribune Online, 15.06.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6398 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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