Das BVerwG hat am Donnerstag entschieden, unter welchen Voraussetzungen die Umlage eines Zweckverbandes als Beihilfe im Sinne des Europarechts anzusehen sein kann.
Geklagt hatten mehrere im In- und Ausland tätige Unternehmen, die mit einem rheinland-pfälzischen Zweckverband, der für seine Mitglieder und für weitere Kommunen Schlachtabfälle beseitigt, im Bereich der frei handelbaren Schlachtabfälle konkurrieren. Der Zweckverband hält dabei auch Reservekapazitäten für Seuchenfälle vor. Außerdem verarbeitet er ungefährliches und deshalb frei handelbares Material etwa zu Tiermehl.
Die konkurrierenden Unternehmen waren der Ansicht, sie seien Wettbewerbsnachteilen ausgesetzt, weil der Zweckverband die durch Gebühren nicht gedeckten Kosten der Tierkörperbeseitigung durch eine jährliche Verbandsumlage ausgleicht. Darin liege eine Quersubventionierung der anderen Tätigkeiten, die diesem erlaube, diese Leistungen zu niedrigeren Preisen anzubieten.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit seinem Urteil vom 16. Dezember 2010 (Az. 3 C 44.09 ) die Auffassung der Klägerinnen zurückgewiesen, es handele sich bei der Umlage um eine Beihilfe, die ohne Genehmigung durch die Europäische Kommission nicht erhoben werden dürfe und bis zur Kommissionsentscheidung an die Verbandsmitglieder zurückgezahlt werden müsse. Nach den Umständen des Falles erhebe der Zweckverband die Umlage ausschließlich zum Ausgleich für Ausgaben, die ihm aus der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Bereich der Tierkörperbeseitigung entstünden. Die Umlage verschaffe ihm keinen finanziellen Vorteil, der seine Wettbewerbsposition gegenüber Konkurrenten verbessere; eine Quersubventionierung sei hinlänglich ausgeschlossen.
BVerwG: . In: Legal Tribune Online, 17.12.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2176 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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