EuG erklärt Genehmigung einer KLM-Beihilfe für nichtig: Rya­nair gewinnt wei­teren Rechts­st­reit um Corona-Unter­stüt­zung

07.02.2024

Während der Corona-Pandemie haben zahlreiche Staaten Fluggesellschaften mit milliardenschweren Hilfspaketen unterstützt. Das beschäftigt die europäischen Gerichte – erneut fiel ein Urteil nun sehr deutlich aus.

Im Streit um Beihilfen für die Fluggesellschaft KLM hat der Konkurrent Ryanair einen Sieg vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG) errungen. Die EU-Kommission hätte die milliardenschweren Hilfen der Niederlande für die Airline nicht genehmigen dürfen, entschieden die Richter am Mittwoch in Luxemburg (Rechtssache T-146/22, Urt. v. 07.02.2024)

Es ist nicht die erste Entscheidung dieser Art. So hatte Ryanair unter anderem schon erfolgreich gegen Corona-Staatshilfen für die Lufthansa geklagt (verb. Rs. T-34/21 und 87/21, Urt. v. 10.05.2023). Eine endgültige Entscheidung hierzu steht noch aus, der Fall liegt derzeit beim Europäischen Gerichtshof (EuGH). Hat das Urteil des EuG Bestand, müsste die staatliche Beihilfe zurückgefordert werden. 

Bei KLM geht es um 3,4 Milliarden Euro

Die EU-Kommission hatte 2020 eine staatliche Beihilfe der Niederlande in Höhe von 3,4 Milliarden Euro an KLM genehmigt. Mit dem Darlehen und einer staatlichen Garantie für ein Bankdarlehen sollte dem Unternehmen während der Corona-Pandemie unter die Arme gegriffen werden. Das EuG erklärte diese Genehmigung jedoch für nichtig, woraufhin die EU-Kommission am 16. Juli 2021 einen neuen Beschluss erließ. Dieser wurde nun wieder für nichtig erklärt. 

Die Brüsseler Behörde habe die Begünstigten der Beihilfe falsch bestimmt, so das Gericht. Die Holding Air France-KLM und Air France - zwei Gesellschaften des Konzerns Air France-KLM - wurden nicht zum Kreis der Begünstigten gezählt. Nach Ansicht des EuG könnten sie aber zumindest mittelbar von den Beihilfen profitieren.

dpa/sts/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

EuG erklärt Genehmigung einer KLM-Beihilfe für nichtig: . In: Legal Tribune Online, 07.02.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53826 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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