Der Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen ist auch dann zu beenden, wenn dem Landwirt bei der Aussaat die Verunreinigung des Saatguts nicht bekannt war. Dies hat das BVerwG in Leipzig am Donnerstag entschieden.
Mit den Vorinstanzen gingen die Richter davon aus, dass in dem von den klagenden Landwirten erworbenen und ausgesäten Rapssaatgut gentechnisch veränderte Organismen enthalten waren. Die amtlichen Untersuchungsergebnisse seien trotz der Schwierigkeiten einer Analyse an der Nachweisgrenze eine taugliche Grundlage für diese Feststellung. Mit der Aussaat haben die Kläger die gentechnisch veränderten Organismen unter Verstoß gegen das Gentechnikgesetz freigesetzt. Das dafür erforderliche "gezielte Ausbringen in die Umwelt" setze nicht voraus, dass dem Landwirt die Verunreinigung des Saatguts bekannt ist. Die vom Gesetz zwingend vorgeschriebene Untersagung der ungenehmigten Freisetzung umfasse auch die Beseitigung des durch die Aussaat herbeigeführten gesetzwidrigen Zustands.
Hintergrund des Verfahrens war, dass die Landwirte auf ihre Felder Raps ausbrachten. Eine vom Erzeuger veranlasste Untersuchung des Saatguts ergab keine Verunreinigung mit gentechnisch veränderten Organismen. Nachdem später bei einer amtlichen Analyse einer weiteren Probe geringe Spuren gentechnisch veränderter Rapssamen festgestellt worden waren, untersagte die zuständige Behörde den Landwirten die Aussaat und das Inverkehrbringen des Saatguts und ordnete die Beendigung des weiteren Anbaus durch Vernichtung des Aufwuchses an.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sie mit der Aussaat gegen das Gentechnikgesetz verstoßen hätten, weil sie gentechnisch veränderte Organismen ohne erforderliche Genehmigung freigesetzt hätten. Das Verwaltungsgericht (VG) Kassel hat die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Kassel der Klage stattgegeben. Mit dem Urteil vom 29. Februar (Az. BVerwG 7 C 8.11) ist das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) dem VGH nicht gefolgt und hat die Entscheidung des VG wiederhergestellt.
plö/LTO-Redaktion
BVerwG zu gentechnisch verändertem Saatgut : . In: Legal Tribune Online, 01.03.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5669 (abgerufen am: 14.11.2024 )
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