EuGH zum rituellen Schlachten ohne Betäubung: Halal-Fleisch kann nicht bio sein

26.02.2019

Das EU-Bio-Logo auf tierischen Produkten zeigt, dass bei der Produktion ein hohes Tierschutzniveau beachtet wurde. Fleisch aus ritueller Schlachtung, bei der das Tier vorher nicht betäubt wurde, kann deshalb nicht bio sein, so der EuGH.

Fleisch von Tieren, die ohne vorherige Betäubung rituell geschlachtet wurden, darf nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht mit dem EU-Bio-Gütesiegel gekennzeichnet werden. Eine solche Schlachtmethode erfülle nicht die höchsten Tierschutzstandards, entschieden die Luxemburger Richter am Dienstag (Urt. v. 26.02.2019, Az. C-497/17).

Hintergrund war ein Rechtsstreit in Frankreich. Dort wollte eine Tierschutzorganisation erreichen, dass als halal gekennzeichnete Hacksteaks nicht mehr damit beworben werden dürfen, dass sie aus "ökologischem/biologischem Landbau" stammen. Sogenanntes Halal-Fleisch stammt von Tieren, die ohne vorherige Betäubung geschlachtet werden. Das französische Verwaltungsgericht hatte den EuGH um Hilfe bei der Auslegung der entsprechenden EU-Verordnungen gebeten.

Der Generalanwalt hatte in seinen Schlussanträgen zu dem Fall noch argumentiert, dass die Vorgaben aus der entsprechenden EU-Bio-Regelung mit den religiösen Speiseanforderungen vereinbar seien. Eine Schlachtung ohne vorherige Betäubung werde darin nicht ausdrücklich verboten. Zudem dürfe Verbrauchern von koscheren oder Halal-Produkten nicht der Zugang zu den Garantien verwehrt werden, die das Gütezeichen "ökologischer/biologischer Landbau" etwa bei der Lebensmittelsicherheit biete.

EuGH: Kein gleichwertig hoher Tierschutz

Der EuGH folgte der Argumentation des Generalanwalts am Dienstag aber nicht. Die EU-Bio-Verordnungen sollen laut EuGH ein hohes Tierschutzniveau in allen Stadien der Produktion sicherstellen. Wissenschaftliche Studien hätten gezeigt, dass eine Betäubung vor der Schlachtung das Tierwohl am wenigsten beeinträchtige. Die rituelle Schlachtung ohne Betäubung stelle aber im Vergleich zur grundsätzlich vom Unionsrecht vorgeschriebenen Schlachtung unter Betäubung kein gleichwertig hohes Tierschutzniveau sicher.

Ziel der EU-Bio-Verordnungen sei es, "das Vertrauen der Verbraucher in als ökologisch/biologisch gekennzeichnete Erzeugnisse zu wahren und zu rechtfertigen", so der EuGH weiter. Verbraucher müssten die Sicherheit haben, dass Erzeugnisse, die das EU-Bio-Logo tragen, auch unter Beachtung der höchsten Normen im Bereich des Tierschutzes erzeugt wurden. Fleisch aus einer rituellen Schlachtung ohne Betäubung dürfe deshalb nicht mit dem EU-Bio-Logo versehen werden, entschieden die Luxemburger Richter. 

acr/LTO-Redaktion

mit Materialien der dpa

Zitiervorschlag

EuGH zum rituellen Schlachten ohne Betäubung: . In: Legal Tribune Online, 26.02.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/34065 (abgerufen am: 14.11.2024 )

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