BVerwG stärkt Klagerecht von Umweltverbänden: Umwelt­ver­bände können Luf­t­r­ein­hal­te­plan ein­klagen

05.09.2013

Anerkannte Umweltverbände können die Einhaltung der Vorschriften über Luftreinhaltepläne gerichtlich geltend machen. Dies entschied das BVerwG am Donnerstag und folgte damit einem Urteil des EuGH.

Das Unionsrecht fordert einen Zugang von Umweltverbänden zu den Gerichten zur effektiven Durchsetzung des europäischen Umweltrechts, so das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) (Urt. v. 05.09.2013, Az. 7 C 21.12). Danach können anerkannte Umweltverbände künftig gegen weit mehr Verstöße gegen europäisches Umweltrecht vor Gericht ziehen als bisher. Die Bundesverwaltungsrichter folgten mit ihrer Entscheidung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zur Aarhus Konvention.

Das deutsche Recht müsse so ausgelegt werden, dass die nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Umweltverbände, die Beachtung der Vorgaben des zur Umsetzung einer unionsrechtlichen Richtlinie erlassenen Luftreinhalterechts einklagen können.

Hintergrund der Entscheidung war ein Streit über den Luftreinhalteplan der Stadt Darmstadt. Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hält den Plan für ungenügend und zog vor Gericht. Das Land Hessen war davon ausgegangen, dass die DUH als Verband gar nicht klageberechtigt ist. Das sahen die Leipziger Richter anders.

dpa/age/LTO-Redaktion

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BVerwG stärkt Klagerecht von Umweltverbänden: . In: Legal Tribune Online, 05.09.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9503 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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