BVerwG zur Mitgliedschaft in Handwerksinnung: Tarif­bin­dung darf nicht aus­ge­sch­lossen werden

24.03.2016

Kein goldener Boden, aber auch kein doppelter: Handwerksinnungen dürfen ihren Mitgliedern keinen optionalen Verzicht auf die Tarifbindung einräumen. Ihre Aufgabe sei es gerade, für Einheitlichkeit zu sorgen, so das BVerwG.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat entschieden, dass eine Handwerksinnung die aus dem Bereich der Arbeitgeberverbände bekannte Mitgliedschaftsform einer Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (sog. OT-Mitgliedschaft) nicht durch Satzung einführen darf (Urt. v. 23.03.2016, Az. 10 C 23.14).

Die klagende Innung hatte eine Satzungsänderung beschlossen, nach der Mitglieder ihre Bindung an Tarifverträge der Innung durch Erklärung ausschließen können und tarifpolitische Entscheidungen ausschließlich von tarifgebundenen Mitgliedern in einem besonderen Ausschuss zu treffen sind. Die Handwerkskammer verweigerte eine Genehmigung der Satzungsänderung. Das Oberverwaltungsgericht verpflichtete die Handwerkskammer zur Genehmigung der Satzung.

Die Revision der Handwerkskammer hatte nun aber Erfolg. Die Handwerksordnung verleihe Innungen die Befugnis, Tarifverträge abzuschließen, damit in dem durch kleine Betriebe geprägten Bereich des Handwerks für sämtliche Innungsmitglieder eine tarifliche Ordnung hergestellt werden kann. Dieser gesetzliche Zweck wäre gefährdet, wenn einzelne Mitglieder der Innung für sich die Tarifbindung ausschließen könnten, so das Gericht.

"Handwerk stark an Attraktivität eingebüßt"

Zudem sei nach der Handwerksordnung die Innungsversammlung, in der jedes Mitglied stimmberechtigt ist, das zuständige Hauptorgan für alle wesentlichen Fragen und für die Erhebung und Verwendung aller finanziellen Mittel. Die Handwerksordnung lasse es nicht zu, einen für tarifpolitische Entscheidungen zuständigen Ausschuss der Innungen so zu organisieren, dass OT-Mitglieder keinen Einfluss auf diese Entscheidungen nehmen können.

Stefan Körzell, Vorstandsmitglied des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB), begrüßte die Entscheidung aus Leipzig. Das BVerwG habe damit ein wichtiges Signal für die Tarifbindung im Handwerk gesetzt. "Durch die mangelnde Bereitschaft, Tariflöhne zu zahlen, hat das Handwerk stark an Attraktivität eingebüßt. Der viel beklagte Mangel an Nachwuchs ist direkte Folge dieser jahrelangen Tarifflucht."

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerwG zur Mitgliedschaft in Handwerksinnung: . In: Legal Tribune Online, 24.03.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18887 (abgerufen am: 19.11.2024 )

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